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Kein Altersphasenmodell; Bundesgerichtshof spricht Machtwort

Immer wieder kehren die Oberlandesgerichte zum geliebten früheren Altersphasenmodell zurück. Dieses frühere Prinzip war einfach zu handhaben -und vielleicht auch gerecht. Die (Teil-) Arbeitspflicht der Mutter richtete sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder.

Jetzt hat der Gesetzgeber aber festgelegt, dass es ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Ob und in welchem Umfang die Mutter trotz Obhut über die Kinder arbeiten muss, richtet sich also jetzt nach den konkreten Umständen eben dieses Einzelfalles. Etwaig vorhandene kindheits- und elternbezogene Gründe -z.B. Kind krank und von der Pflege der Mutter abhängig; Eltern hatten Betreuung durch die Mutter bis zum Schuleintritt vereinbart- müssen fallbezogen festgestellt werden. Löken die Oberlandesgerichte gegen den Stachel der neuen Gesetzeslage, ist der BGH unerbittlich, hebt die Entscheidungen der Oberlandesgerichte auf und lässt diese alles nochmals und richtig machen.

"Ganz listig" ging jetzt ein Oberlandesgericht vor, dass -vereinfacht gesagt- die allgemeinen Erwägungen gerade auch für diesen Einzelfall geltend erklärte. Doch auch diese Rechnung ging nicht auf. Diesem OLG ging es nicht anders als den anderen OLGs vor ihm. Auch diese Entscheidung wurde vom BGH kassiert.

Hier der Fall:

Zwei Monate nach der Eheschließung kam die Tochter zur Welt. Sechs Jahre später rechtskräftige Scheidung. Das Kind lebte die letzten 2 Jahre vor der Scheidung bei einer Pflegefamilie. Nach der Scheidung verpflichtete sich der Mann zur Zahlung eines Nachehelichenunterhalts an die Frau in Höhe von 440,00 Euro. Knapp 2 Jahre später erstrebt der Mann den Wegfall seiner Unterhaltspflicht.

Das OLG entschied, dass der Mann den Unterhalt weiter zu zahlen habe. Die Neuregelung verlange keinen abrupten Wechsel zur Vollzeittätigkeit. Zu beachten sei, dass eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils neben der Erziehung und Betreuung des Kindes selbst für diesen eine überobligationsmäßige Belastung darstelle. Regelmäßig sei neben der Betreuung eines Kindes im Alter von 3 bis 8 Jahren teilschichtige Arbeit von bis zu 20 Wochenstunden auszuüben, beim Alter des Kindes von acht bis zwölf Jahren seien mindestens 20 Wochenstunden zu absolvieren. In diesem konkreten Fall könne nichts anderes gelten, zumal die Tochter in einer Pflegefamilie untergebracht gewesen sei.

Dazu der BGH -am 15. 6. 11: Die Entscheidung sei aufzuheben, der Fall an das OLG zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Zu Recht rüge die Revision, dass das OLG tatsächlich vom Altersphasenmodell ausgegangen sei. Durchgreifende individuelle Einzelumstände fehlten. Das OLG stelle überwiegend auf den allein am Alter des gemeinsamen Kindes orientierten Regelfall ab. Das widerspreche der gesetzlichen Neuregelung.

Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie Fragen dazu oder zur Scheidung oder zu sonstigen familienrechtlichen Fragen haben, rufen Sie Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg gern an. Als Familienrichter a.D. kann er Sie kompetent beraten. Auf eine online-Scheidung ist er spezialisiert.

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