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Auskunft Scheinvater gegen Kindesmutter"Ist nicht mein Kind", sagt der Ehemann. Seine Frau habe ihn getäuscht. Als ihm diese Erkenntnis gekommen war, hätte er allerdings innerhalb einer Frist von 2 Jahren seit Kenntniserlangung die Vaterschaft anfechten müssen. Diese Frist hat er versäumt, so dass er weiterhin als Vater des Kindes angesehen wird, unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist oder nicht. Er will gleichwohl beim biologischen Vater, für den er sich nach wie vor nicht hält, für seine bisherigen Unterhaltszahlungen Regress nehmen. Und so verklagt er erst einmal seine Frau auf Auskunftserteilung. Diese solle ihm sagen, von wem das Kind abstamme, für das er zu Unrecht gezahlt habe. Dann werde er weiter sehen. Doch diese weigert sich. Amtsgericht und Oberlandesgericht entschieden. Sie wiesen die Klage ab. Der Auskunftsanspruch auf Benennung des Erzeugers bestehe nicht abstrakt, sondern nur, wenn diese dazu führen könne, die wirtschaftliche Situation des Ehemanns zu verbessern. Und genau das sei hier ausgeschlossen. Der Mann habe die Anfechtungsfrist verpasst und damit jetzt keinerlei Möglichkeit mehr, beim Erzeuger Regress zu nehmen. Demgegenüber habe die Kindesmutter durchaus beachtliche, sich aus ihrem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht ergebende Gründe, derartige Informationen nicht preisgeben zu müssen. Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg, berät Sie in diesen und weiteren Fragen des Familienrechts kompetent. Als Familienrichter a.D. ist er jetzt insbesondere auf eine online-Scheidung spezialisiert. Rufen Sie ihn gern an. |