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Aussageverweigerungsrecht KindDie Ehe kriselte gewaltig. Hatte die Frau nun auch noch ihren Ex umzubringen versucht? Die Staatsanwaltschaft ermittelt jedenfalls. Wichtige Tatzeugen sind die Töchter, 17 und 14 Jahre alt. Diese wurden schon von der Polizei vernommen. Man weiß: Leibliche Kinder haben ein Aussageverweigerungsrecht. Wurden sie von der Polizei vernommen, können sie sich in der Hauptverhandlung vor Gericht mit Erfolg auf dieses Recht berufen. Das polizeiliche Protokoll darf nicht verlesen werden. Anders, wenn sie richterlich vernommen wurden. Dann kann das richterliche Protokoll verlesen werden, selbst wenn sie sich später auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Und damit eine spätere Anklage wegen Totschlags wasserdicht wird, beantragt die Staatsanwaltschaft die richterliche Vernehmung der Kinder. Der 17-jährige will nicht aussagen, bei der 14-jährigen weiß man es nicht so genau. Und so beantragt die StA eine Pflegerbestellung für die beiden Kinder, die Pflegerin solle die Kinder zur Aussage bewegen. Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag. Das will der Anwalt der Mutter verhindern und er legt Beschwerde ein- mit Erfolg. Unabhängig davon , ob der Beschluss dahin zu interpretieren ist, dass Ergänzungspflegschaft für beide Töchter angeordnet ist oder nur für die 14-jährige, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Bestellung einer Ergänzungspflegschaft für beide Töchter nicht vor. Der amtsrichterliche Beschluss musste daher aufgehoben werden. Eine Ergänzungspflegschaft könne nur angeordnet werden, wenn der minderjährige Zeuge nicht über die erforderliche Verstandesreife verfüge, um die Bedeutung und Tragweite eines Zeugnisverweigerungsrechts zu begreifen, wenn es also darum geht, diesem klar zu machen, dass sein Zeugnis dazu beitragen kann, die Mutter strafrechtlich zu belangen. Bei der 17-jährigen könne man ohne weiteres davon ausgehen, dass sie diese Verstandesreife habe, bei der 14-jährigen spreche zumindest eine Vermutung für diese Annahme. Für eine Pflegerbestellung könne aber nicht dazu dienen, einen minderjährigen Zeugen, der nicht aussagen wolle, zu einer Aussage gegen die Mutter zu bewegen. Bleiben die Kinder bei ihrem Aussageverweigerungsrecht, das ihnen wie erwachsenen Kindern zusteht, muss die StA eben sehen, wie sie der Mutter ein versuchtes Tötungsdelikt nachweist. Gelingt ihr das nicht, muss sie eben freigesprochen werden, auch wenn sie schuldig sein sollte. Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie familien- oder strafrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Dr. Kriesten, der lange Strafsachen als Richter bearbeitet hat. Sie können ihn unter 07141 51 048 oder 17161 788 23 erreichen. |