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Ausschluss Versorgungsausgleich, Wirksamkeitskontrolle

Sie, 21 Jahre jung, liebte ihn, 35 Jahre alt. Er hatte sich scheiden lassen, wollte aber weiterhin für seine alte Familie, insbesondere seine Kinder aus erster Ehe, sorgen. Die Neue wollte auch Kinder von ihm, er auch. Leicht zu erraten, dass es mit dem Geld knapp werden würde. Sein Anwalt, der ihn bereits bei seiner Scheidung vertreten hatte, riet ihm, einen Ehevertrag zu schließen. Dabei offenbarte er der Neuen nicht, dass er mit diesem Ratschlag allein die Interessen des Mannes im Auge hatte. Die Neue willigte ein. Sie erklärte sich im notariellen Vertrag damit einverstanden, dass sie im Falle einer Scheidung keinen Nachehelichenunterhalt erhalten solle, möglichst auch keinen Getrenntlebensunterhalt. Sie stimmte darüber hinaus einer Gütertrennung zu, was konkret bedeutete, dass sie auf ihren Anteil an dem verzichtete, was die Eheleute in gemeinsamer Lebensleistung erwirtschaftet hatten. Schließlich stimmte sie auch dem Ausschluss vom Versorgungsausgleich zu, was bedeutete, dass Rentenanwartschaften, die in der Ehe erworben wurden, nicht gesplittet würden (§ 6 VersAusg.Ges; früher § 1408 Abs. 2 BGB)

Es kam wie es kommen musste. Auch diese Ehe ging in die Brüche. Die Ehefrau, die -wie von Anfang an geplant- vom Neuen ein Kind bekommen hatte, hatte wegen der Kindesbetreuung nicht arbeiten und selbst keine Rentenanwartschaften aufbauen können. So stand sie jetzt mit nichts da, also auch mit keinerlei Rentenanwartschaften.

In ihrem Scheidungsverfahren nahm sie sich einen eigenen Anwalt. Der machte Rentenanwartschaften geltend, obwohl die Eheleute diese notariell ausgeschlossen hatten.

Das Amtsgericht bügelte den Antrag der Frau herunter. Diese sei damals volljährig gewesen und habe die Tragweite ihrer Erklärung zum Ausschluss vom Versorgungsausgleich gekannt. Schließlich sei sie auch vom Notar dahingehend belehrt worden. Sie sei noch jung und könne daher noch genügend eigene Rentenanwartschaften aufbauen.

Ihr Anwalt ging in die Beschwerde. Das Oberlandesgericht hatte ein Einsehen und änderte den Entscheid des Familienrichters ab. Es sprach der Frau die Hälfte der Rentenanwartschaften des Mannes zu.

Da schon bei Vertragsabschluss ein Kind eingeplant gewesen sei, sei damals schon klar gewesen, dass bei Verwirklichung dieses Lebensplans die Frau im Fall einer Scheidung das Risiko einer unzureichenden eigenen Altersversorgung allein zu tragen haben würde. Dieser Nachteil sei damit auf die Antragstellerin verlagert worden, ohne dass diese einseitige Lastenverteilung durch anderweitige Vorteile kompensiert worden sei. Eine solche Regelung sei mit dem Grundsatz ehelicher Solidarität nicht zu vereinbaren. Nicht zu übersehen sei auch, dass die 14 Jahre jüngere und damals erst 21-jährige Frau gegenüber dem lebenserfahrenen Mann die schwächere Verhandlungsposition gehabt habe, nicht zuletzt auch, dass der Anwalt des Mannes einseitig zu dessen Gunsten beraten habe, ohne dass dies für die Frau erkennbar geworden sei (§ 138 BGB).

Hätten Sie auch so entschieden? Familienrichter a.D. Dr. Kriesten, Rechtsanwalt für Stuttgart und Rechtsanwalt Ludwigsburg berät Sie in Fragen beim Versorgungsausgleich, bei Scheidung und Familienrecht. Spezialisiert ist er auf Online-Scheidung. Rufen Sie ihn gern an.

Hätten Sie auch so entschieden? Familienrichter a.D. Dr. Kriesten, Rechtsanwalt Stuttgart, Ludwigsburg berät Sie in Fragen beim Versorgungsausgleich, bei Scheidung und Familienrecht. Spezialisiert ist er auf Online-Scheidung. Rufen Sie ihn gern an: 07141-51048.

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