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Beschneidung, begleitender Umgang
Sie sind Ägypter und haben in Ägypten geheiratet. Vor der Eheschließung haben sie in Ägypten einen Ehevertrag geschlossen, der u. a. das Verbot der Beschneidung von aus der Ehe hervorgegangenen Mädchen vorsieht. Kurz nach der Heirat zogen sie nach Deutschland. Nach der Trennung verblieb die aus der Ehe hervorgegangene Tochter bei der Mutter, der Vater hatte ein übliches Besuchsrecht.
Nun bekam die Mutter Angst, der Vater könne während längerer Besuchszeiten in den Ferien das Mädchen mit nach Ägypten nehmen und dort doch beschneiden lassen. Sie beantragte daher beim Familiengericht die Anordnung eines begleitenden Umgangs. Das bedeutet, dass der Vater sein Besuchsrecht nur noch im Beisein eines Dritten, also einer „Schutzperson“ ausübern kann. Diesem Antrag gab das Familiengericht statt.
Beschwerde der Vaters zum Oberlandesgericht (OLG). Er habe nicht vor, bei seiner Tochter eine Genitalverstümmelung vornehmen zu lassen; schon im Ehevertrag sei dies festgelegt. Die Frauen in seiner Generation seien nicht beschnitten.
Das OLG bestätigte trotz dieses Vorbringens die Entscheidung des Familiengerichts.
Entgegen der Ansicht des Vaters könne man eine gegenwärtige Gefahr für eine Genitalverstümmelung der Tochter nicht ausschließen.
Zu berücksichtigen sei, dass nach Angabe der Beteiligten die Beschneidungsquote in Ägypten 75 bis 97 % betrage. Es würden danach also immer noch wenigstens ¾ aller ägyptischen Mädchen beschnitten. Dies zeige, dass die Tradition der Genitalverstümmelung trotz des gesetzlichen/religiösen Verbots immer noch sehr stark verbreitet sei.
Auch wenn der Vater eine Genitalverstümmelung ablehnen sollte, sei damit die Gefahr einer Beschneidung nicht gebannt. Traditionell sei die Beschneidung nämlich Sache der Großfamilie, und diese könne durchaus anders entscheiden als der Vater.
Der Schutz der Tochter könne auch nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden. Das Abgeben der Ausweispapiere während einer längeren Besuchszeit reiche nicht aus. Der Vater könne immerhin noch in andere EU-Staaten ausreisen, wo auch noch Beschneidungen von Mädchen durchgeführt würden.
Deutlich die Ausführungen des OLG zur Beschneidung insgesamt:
Genitalverstümmelung sei eine Kindeswohlgefährdung, unabhängig davon, ob nur Teile der Klitoris entfernt würden oder eine vollständige Entfernung mit gleichzeitiger Entfernung der Schamlippen erfolge. Die Folgen eines solchen Eingriffs seien irrevisibel und führten zu lebenslänglicher Beeinträchtigung.
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