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Besuchsrecht als Besuchspflicht erzwingbar

Im allgemeinen herrscht Streit zwischen den Geschiedenen, wann und wie oft die Kinder denjenigen Elternteil besuchen dürfen, der sie nicht in seiner Obhut hat. Leben die Kinder bei der Mutter, will sie diese oftmals nur wenig herausgeben, während der Vater ein möglichst großzügiges Besuchsrecht haben will.

Doch es geht auch anders herum. Hier wollte der Vater sein Kind nicht haben, er habe Besseres zu tun. Diese ablehnende Haltung nahm er ein, obwohl das Kind an ihm hinge und es ihn gern besuchte.

"Das widerspricht dem Kindeswohl", meinte die Mutter. Das Kind brauche nun einmal Vater und Mutter. Zur gesunden Entwicklung des Kindes gehöre es auch, dass dieses regelmäßig Kontakt zum Vater habe, auch wenn dieser davon nichts wissen wolle.

Und so verklagte die Mutter den Vater auf Ausübung seines Besuchsrechts. Besuchsrecht sei Besuchspflicht, es könne durchaus dem Wohle des Kindes entsprechen, wenn man den "bequemen Vater" die Besuchspflicht aufzwinge.

Obwohl es schon ein Risiko ist, die Kinder einem Elternteil aufzudrängen, bekam die Mutter Recht. Die statuierte Pflicht einen Elternteils zu einem Umgang mit seinem Kind sei eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Der Umgang diene dazu, die zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil bestehenden Bindungen zu pflegen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Die Gerichte hätten eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtige. Die Kinder hätten in der Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Vater gerne sähen. Es widerspräche nach allem dem Kindeswohl, keine konkrete Umgangsregelung zu treffen.

Aber wie es in der Juristerei nicht anders sein kann: Ein anderes Oberlandesgericht entschied gegenteilig.

Wie hätten Sie entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Ludwigsburg und Scheidungsanwalt Besigheim, berät sie gern in Trennungs- familien- und eherechtlichen Fragen. Rufen Sie ihn gern an.

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