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Das Doppelleben und der Zugewinnausgleich7 Jahre lebte Max in scheinbar glücklicher Ehe. Dann kam sein Doppelleben ans Tageslicht. Nicht weniger als 5 Frauen hatte er vergewaltigt. Er wurde verhaftet und saß die nächsten 2 Jahre bis zum Scheidungstermin im Knast. Dass seine Frau nach Bekanntwerden seines Doppellebens Scheidung eingereicht hatte, versteht sich, und dies wohl auch, obwohl sie 3 Monate nach der Inhaftierung von Max noch ein Baby vom ihm zur Welt gebracht hatte. Im sog. Verbund, also zusammen mit dem Scheidungsverfahren machte der Anwalt von Max Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Was ist das? Beispiel: Beide haben zu Beginn der Ehe nichts. In gemeinsamer Lebensleistung erwirbt der Mann 100.000 Euro, die er bei Zustellung des Scheidungsantrages sein eigen nennt, die Frau erwirbt nichts. Dann muss der Mann der Frau 50.000 Euro abgeben, damit sie auch ihren Anteil aus der gemeinsamen Lebensleistung erhält. Hier hatte die Frau die höheren Werte erworben, und nun wollte Max davon die Hälfte. Die Frau war nicht damit einverstanden. Er habe ihr Leben kaputt gemacht, und so bekomme er nichts. Demgegenüber vertrat Max die Ansicht, das seine Straftaten mit dem Zugewinnausgleich nichts zu tun hätten. Dafür sitze er im Knast, und damit müsse es sein Bewenden haben. Das Oberlandesgericht entschied und gab der Frau Recht. Auch schuldhaftes Fehlverhalten persönlicher Natur sei als grobe Unbilligkeit zu werten, zumal sich dieses hier auch wirtschaftlich auswirke. Es läge eine tiefgreifende Kränkung der Frau vor, die von einer gänzlich anderen Qualität sei als ein Verstoß gegen die eheliche Treue. Ein solches Verhalten, das den Kernbereich der ehelichen Beziehung berühre, stehe sittlich auf der tiefsten Stufe und schädige die Ehefrau in ihrem Ansehen. Auch müsse eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Ehefrau gesehen werden, weil Max mit ihm völlig unbekannten Frauen ungeschützten GV gehabt habe. Negative wirtschaftliche Folgen ergäben sich zudem dadurch, dass die Frau jetzt die 3 Monate nach der Inhaftierung geborene Tochter allein groß ziehen und unterhalten müsse, wobei es die Mutter zusätzlich belaste, mögliche Fragen der Tochter nach dem Vater möglichst kindeswohltauglich beantworten zu müssen. Alles in allem wiege das Fehlverhalten so schwer, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen die Frau schlechterdings nicht mehr in Betracht kommen könne. Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Ludwigsburg, übernimmt ihre Ehescheidung mit Folgesachen, überhaupt alle Ihre Familiensachen. Als langjähriger Familienrichter hat er die erforderliche Erfahrung. Kontakten Sie ihn unter 07141 51 048 oder per Fax 07161 78819 oder per e-mail: Dr.G.Kriesten@t-online.de |