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Befreiung von Ehemündigkeit16 Jahre ist sie jung , aber schon schwanger. Vor kurzem eingebürgert ist sie Deutsche. Der Erzeuger, immerhin schon 24, ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist ohne jeden Verdienst, aber schon mehrfach, wenn auch etwa 3 Jahre zurückliegend, wegen diverser Vermögensdelikte vorbestraft. Man will heiraten. Nun weiß man auch, dass das grundsätzlich erst mit 18 Jahren möglich ist. Wenn es vorher sein soll, braucht man eine sogenannte "Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit". Das steht in § 1303 BGB. Und genau diese Befreiung will die Sechzehnjährige "herausklagen". Dazu beantragte ihr Anwalt Prozesskostenhilfe. Das bedeutet, dass der Steuerzahler für die Prozesskosten aufkommen soll, weil die junge Dame selbst arm ist. "Gibt es nicht", meinte das Amtsgericht. In der Begründung wies der Richter auf die vorher eingeholte Stellungnahme des Jugendamts hin. Derzufolge lägen "keine gesicherten Rahmenbedingungen" vor. Auch auf den fehlenden Verdienst des Mannes und dessen Vorstrafen wies er hin. Die Sechzehnjährige selbst hatte er nicht gehört. Doch er hatte die Rechnung ohne den Wirt, will heißen das Oberlandesgericht, gemacht. Dieses hob die Entscheidung auf, indem es selbst Prozesskostenhilfe bewilligte und die Sache dem Amtsgericht zur weiteren Bearbeitung zurückgab. Es gehe darum, ob die Befreiung dem Wohl der Sechzehnjährigen entspräche. Aufgrund der bisherigen Sachbehandlung durch das Amtsgericht könne dies nicht festgestellt werden. Dass der künftige Ehemann über keinerlei Einkünfte verfüge, rechtfertige die Entscheidung des Amtsgericht ebenso wenig wie die Vorstrafen des Mannes. Der Amtsrichter müsse die Sechzehnjährige selbst hören, möglicherweise noch andere Ermittlungen anstellen. Nur so könne er sich ein Bild davon machen, ob die junge Dame die erforderliche charakterliche Reife besäße und sich der Tragweite einer Ehe hinreichend bewusst sei. Vom Ausgang dieser "Ermittlungen" hinge es dann ab, ob die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit erteilt werden könne. Hätten Sie auch so entschieden? Familienrichter aD. Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Ludwigsburg und Stuttgart berät Sie gern in allen Familienrechts- insbesondere Scheidungsfragen. Rufen Sie ihn gern an. |