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Ehevertrag und blindes Vertrauen

Nicht genug kann davor gewarnt werden, einen Ehevertrag nur unter Beratung eines Anwalts zu schließen, der verpflichtet ist, nur die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen. Nachher lässt sich meistens nicht mehr reparieren.

Viele derartige Fälle sind hier schon ober- und höchstrichterlich entschieden worden. Jetzt ein neuer Fall, der alle Frauen, die zum Notar mitgenommen werden, einmal mehr nachdenklich machen sollte. Ehevertrag, Gütertrennung, Zugewinnausgleich ausdrücklich vereinbart, Mann selbstständig, verdient gut und erwirbt in der Ehe einen gewissen Reichtum, Frau führt den Haushalt, versorgt die Kinder und baut kaum eigene Rentenanwartschaften auf, nur wenige wegen Kindererziehungszeiten; der Mann als Selbständiger gar keine. Scheidung: Mann behält seine in der Ehe durch gemeinsame Anstrengungen erworbenen Reichtümer, da Gütertrennung vereinbart worden war, die Frau muss allenfalls noch von ihren wenigen in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften die Hälfte abgeben.

"Schreiendes Unrecht", sollte man meinen. Hier muss das Gericht der Gerechtigkeit zum Siege verhelfen - will heißen: Der Mann sollte der Frau von seinen Reichtümern, die er durch gemeinsame Anstrengungen in der Ehe erworben hat, etwas abgeben. Pustekuchen: Sie geht leer aus. Das OLG entschied: Ein Ungleichgewicht liegt vor. So etwas heißt in der Fachsprache "Funktionsäquivalenz". Das reicht aber nicht, von einer Nichtigkeit des notariellen Vertrags auszugehen. Es muss noch etwas "Subjektives" dazukommen. Aber auch hier blieb der Mann siegreich.

Keine Sittenwirdrigkeit. Die sog. Inhaltskontrolle führte nicht dazu, "Ausnutzung" anzunehmen. Auch an der sog. Ausübungskontrolle scheitert der Vertrag nicht. Vertraute die Frau ihrem damaligen Verlobten blind, ist das kein Grund, den Vertrag nachträglich zu korrigieren.

Wie hätten Sie entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Ludwigsburg und Scheidungsanwalt Besigheim, berät sie gern in Trennungs- familien- und eherechtlichen Fragen. Rufen Sie ihn gern an: Tel: 07141 51 048 oder faxen Sie 07161 78823,
oder schicken Sie eine Mail: Dr.G.Kriesten@t-online.de.

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