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Embryonenschutzgesetz und PID

Wieder große Debatte um die beiden Themen. Worum dreht es sich? Am besten erklären kann man das an einem schließlich vom Budesgerichtshof entschiedenen Fall:

Frau F wünscht sich ein Kind. Es klappt nicht so recht. Sie lässt sich Eizellen entnehmen und diese künstlich befruchten. Eine befruchtete Zelle soll wieder eingesetzt werden. Da die Gefahr besteht, dass sich die ein oder andere dieser befruchteten Zellen zu einem lebensunfähigen oder schwerkranken Kind entwickelt, soll ein Arzt eine PID (Präimplantantions-Diagnostik) erstellen. Danach weiß er, welche befruchtete Zelle nicht „nachwuchskrank“ ist, so dass er nur noch eine „gesunde Zelle“ einzusetzen braucht. Gegen den Arzt erfolgte Anklage, weil er die übrigen Embryonen, bei denen auch etwa die Gefahr zur Entwicklung eines erbkranken Kindes bestünde, nicht weiter versorgt, sondern hat absterben lassen. Die Staatsanwaltschaft vertrat dabei die Auffassung, dass es in Deutschland nun einmal verboten sei, mit menschlichen Embryonen zu experimentieren. Man dürfe menschliche Embryonen nicht zu einem Zweck verwenden, der nicht der Erhaltung diene. Lasse der Arzt die übrigen Embryonen absterben, sei dies ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz.

Das Landgericht jedoch sprach frei, der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dieses Urteil: Der Arzt habe nicht experimentiert, vielmehr sei sein Vorsatz gerade darauf gerichtet gewesen, eine Schwangerschaft herbeizuführen, das Embryo also zu erhalten. Dem Einwand, dass er aber die übrigen Embryonen nicht versorgt habe, also habe absterben lassen, trat der BGH mit folgender Begründung entgegen: Mit dieser Maßnahme habe der Arzt nur ein Zwischenziel erreichen wollen, der direkte Vorsatz erstrecke sich auf die Transplantation der gesunden Zelle. Das Embryonenschutzgesetz böte keinen umfassenden Lebensschutz. Die Handlung des Arztes sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Strafdrohung des Embryonenschutzgesetzes erfasst. Der Mutter könne nicht zugemutet werden, ohne Anwendung der PID dem Risiko ausgesetzt zu sein, ein schwer behindertes Kind zu bekommen. Nach allem läge keine missbräuchliche Verwendung vor.

Der BGH stellt aber klar, dass das Auswahlverfahren sich nur auf genetische Schäden beziehen kann, die schwere Krankheiten herbeiführten, das Ganze aber nicht dazu missbraucht werden könne, etwa nur Jungen (zu ergänzen: Blonde, schöne oder besonders intelligente Kinder) zu erhalten.

Wenn der BGH so klar entschied. Warum dann die jetzige Debatte? Klare Antwort: Der BGH ist nicht Gesetzgeber. Er beurteilt nur Fälle nach derzeitiger Gesetzeslage. Dagegen obliegt es dem Gesetzgeber, hier grundsätzliche Klarheit zu schaffen. Kirchen und konservative Kräfte fürchten kein Halten auf der abschüssigen Bahn: Die befruchtete Eizelle sei ein Mensch, es stehe einem Menschen nicht zu, über Leben und Tod eines anderen zu entscheiden. Liberale betonen, dass man den Kindeswunsch der Mutter zu beachten habe und sie ein Recht darauf habe, kein erbkrankes Kind mit schweren Schäden zur Welt zu bringen. So bleibe nur der Weg über die PID. Selbst Frau Merkel und Frau von der Leyen sind sich offenbar uneins. Das wollen wir hier aber nicht vertiefen.

Zur rechtlichen Seite dieses Falles erläutert Ihnen Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Ludwigsburg, der als Scheidungsanwalt Ludwigsburg und Scheidungsanwalt Stuttgart tätig ist, gern Weiteres. Als Familienrichter a.D. verfügt er über viel Kompetenz und Erfahrung. Insbesondere ist er auf eine „schnelle-online-Scheidung“ spezialisiert. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen oder ein sonstiges familienrechtliches Problem haben, rufen Sie ihn an: 07141-51048. Das erste Vorbereitungsgespräch ist kostenlos.

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