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Wem gehört das Familienauto?

Man war 20 Jahre verheiratet, jetzt lebt man getrennt. Gemeinsam hat man kurz vor dem Getrenntleben noch einen Cabrio für 19.300 Euro gekauft. Der Mann wurde in den Fahrzeugpapieren als Halter genannt, auch die Versicherung lautete auf ihn. Zur Finanzierung nahmen die Eheleute gemeinsam einen Kredit von 4.700 Euro auf. Der Rest wurde durch Inzahlungnahme des Altwagens und durch 10.000 Euro Bargeld finanziert.

Im September zog die Frau aus der in Miteigentum der Eheleute stehenden Ehewohnung aus. Der Mann blieb mit dem 17-jährigen Sohn in der Wohnung. Nach der Trennung benutzte die Frau das Cabrio, der Mann fuhr einen geleasten PKW. Im Januar des übernächsten Jahres besuchte die Frau den Sohn in der alten Wohnung. Bei dieser Gelegenheit nahm sie die Fahrzeugpapiere für den Cabrio aus dem Safe. Wenig später verkaufte sie das Auto für 12.000 Euro.

Das passte dem Mann nicht und er verklagte die Frau auf Schadensersatz in Höhe von 14.000 Euro. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Mann habe nicht beweisen können, dass das Fahrzeug ihm gehört habe. Aus der bloßen Eintragung in den Fahrzeugpapieren könne man sein Alleineigentum nicht herleiten.

Anderer Ansicht war das Oberlandesgericht, das den Entscheid des Amtsgerichts änderte und dem Mann die Hälfte des Veräußerungserlöses, nämlich 6.000 Euro zusprach. Das Auto sei Hausrat, es gehöre beiden, da es in der Ehe angeschafft worden sei. Für den von der Frau herbeigeführten "Untergang" des Fahrzeugs sei sie schadensersatzpflichtig. Die Eigentumsvermutung wirke auch nach Verkauf fort und finde im Schadensersatzprozess entsprechende Anwendung. Die habe zur Folge, dass sie die Hälfte des Erlöses an den Mann herausgeben müsse.

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