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Ehewohnung, Trennung, Nutzungsentgelt
Ehekrach, sie zieht aus der Ehewohnung, einer beiden gehörenden Eigentumswohnung aus. 2 Jahre später schreibt er seiner Ex, sie solle ihm mtl. 200 Euro Nutzungsentschädigung zahlen. Schließlich gehöre die Wohnung beiden, die halbe Miete stehe ihm zu. Die nächsten 6 Jahre macht er nichts. Dann verklagt er sie auf mtl. Zahlung von 200 Euro, rückwirkend für die letzten 5 Jahre. Sollte er mit seiner Zahlungsklage keinen Erfolg haben, verlangt er, die Ex zum Abschluss eines Mietvertrages mit ihm zu verpflichten.
Das Amtsgericht gab seiner Klage statt. Anderer Ansicht war das Oberlandesgericht, das das Urteil des Amtsgerichts aufhob und den Zahlungsantrag sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Abschluss einen Neuvertrages abwies.
Ziehe ein Ehegatte aus, könne der Verbleibende, hier der Mann, eine sog. Neugestaltung verlangen. Ein solches Neugestaltungsverlangen beinhalte die Aufforderung zum Abschluss einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die im Miteigentum stehende Wohnung. Die bloße Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung reiche nicht aus. Vielmehr müsse ein klares Verlangen vorliegen: Zahlung oder Auszug. Dem Ausziehenden, hier der Frau, müsse mit „hinreichender Eindeutigkeit“ klar gemacht werden, dass der Verbleibende, hier der Mann, den bisherigen Zustand keinesfalls mehr länger hinzunehmen bereit ist.
Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Ludwigsburg und Scheidungsanwalt Stuttgart, berät sie gern in Trennungs- familien- und eherechtlichen Fragen. Rufen Sie ihn gern an.
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