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Insolvenz und UnterhaltViele Schulden. Den Ausweg sieht der Mann in der sogenannten Verbraucherinsolvenz. Man weiß: Hier muss man 6 Jahre lang brav sein und alles zur Schuldentilgung abgeben, was über dem Mindestbehalt liegt. Dann gibt es die sog. Restschuldbefreiung, und der Mann kann neu anfangen. Er hat die "zweite Chance" erhalten. Doch wie ist es mit Unterhaltsforderungen? Hier bestimmt die Insolvenzordnung, dass Unterhaltsforderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, klagweise beim Familiengericht geltend gemacht werden können, nicht hingegen rückständige Unterhaltsschulden. Hier muss sich der Unterhaltsberechtigte an den Insolvenzverwalter wenden. Im konkreten Fall drehte es sich um die Geltendmachung von sogenannten Nachehelichenunterhalt. Dieser wird erst ab Rechtskraft der Scheidung fällig. Das Insolvenzverfahren war aber schon vor der Rechtskraft der Scheidung eröffnet worden. So entschied das Oberlandesgericht, dass der gesamte Nachehelichenunterhalt im Klagewege geltend gemacht werden könne. Es führte aus: Der erst nach Insolvenzeröffnung fällig gewordene Nachehelichenunterhalt könne nach § 40 InsO nicht im Insolvenzverfahren, sondern in im Wege der Klage (zu ergänzen: vor dem Familiengericht) geltend gemacht werden. Das passte dem Mann nicht und er legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dieser bestätigte das Oberlandesgericht: Da für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung das Verbraucherinsolvenzverfahren bereits eröffnet gewesen sei, handele es sich beim Nachehelichenunterhalt um "laufenden Unterhalt", der vorab im Rahmen der Unterhaltsfreibeträge voll zu bezahlen sei. Was hat das nun für Rechtsfolgen? Große! Bei den künftigen oder besser laufenden Unterhaltsforderungen, also denen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erhalten die Unterhaltsgläubiger, in der Regel die Kinder und die Frau, ihren Unterhalt voll und vorweg, im Rahmen der sogenannten Unterhaltsfreigrenzen. Bei den rückständigen Unterhaltsansprüchen, also denen vor Insolvenzeröffnung, erhalten Frau und Kinder wie alle anderen Gläubiger auch nur die sogenannte Konkursquote, oft genug so gut wie gar nichts oder sehr wenig. Hat der Mann also immer noch so viel Einkommen, dass Frau und Kinder im Rahmen der Freigrenzen voll befriedigt werden können, braucht das Sozialamt nicht mehr einzuspringen, Frau und Kinder erhalten wesentlich mehr an Unterhalt vom Mann als sie von der Sozialbehörde erhalten hätten. Bei dem entschiedenen Fall brauchte der Mann, der ein Einkommen von 1.863 Euro netto hatte und 3 Kindern der Alterstufe 1 gegenüber unterhaltspflichtig war, an die übrigen Gläubiger nur noch einen Betrag von 27 Euro abzuführen. Reicht es zu dieser Unterhaltszahlung nicht mehr und muss das Sozialamt weiter mit zahlen, wird es zumindest entlastet. Die übrigen (Nichtunterhalts-) Gläubiger, die bei schlechtem Einkommen gar nichts mehr bekommen, bei noch recht guten Einkommensverhältnissen immerhin einen großen Aderlass verkraften müssen, müssen halt sehen, wie sie ihrerseits damit zurecht kommen, ohne selbst in die "Insolvenz zu geraten". Und dazu noch am Rande: Bei Kindesunterhalt bejaht man eine Pflicht zur Einleitung des Insolvenzverfahrens, bei Ehegattenunterhalt nicht. Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg, berät Sie gern in Familienrechts- und Scheidungsfragen. Als Familienrichter a.D. ist er höchst kompetent. Rufen Sie ihn an. Insbesondere ist er auf eine Online-Scheidung spezialisiert. |