Scheidungskosten Rufen Sie an Scheidung online Scheidung und Folgesachen Ehevertrag
Hier oben klicken




zurück

Lebenspartnerinnen und Wunschkind

Da sind zwei Frauen, die sich lieben und eine sog. eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. Man kann es auch volkstümlich ausdrücken: Zwei Frauen haben geheiratet. Ihr gemeinsamer sehnlichster Wunsch: Ein Kind. So reist man nach Dänemark. Dort findet bei einer der Partnerinnen eine künstliche Insemination mit dem Samen eines unbekannten Spenders statt.

Ein gesundes Kind kommt zur Welt. Nicht nur die leibliche Mutter will Mutter sein, auch deren Partnerin. Hiergegen hat die leibliche Mutter natürlich nichts einzuwenden, auch wenn dann hier statt eines Vaters und einer Mutter praktisch zwei Mütter vorhanden sind. Also beantragt die Partnerin die Adoption des Kindes.

Doch da gibt es einen kleinen Haken. Der Gesetzgeber hat bei einer Adoption eine sog. Probezeit vorgesehen. Erst wenn sich im sog. "Adoptionspflegejahr" erweist, dass die Adoption keine Schwierigkeiten bereiten wird, soll diese durchgeführt werden. Eine bittere Pille für beide Frauen, insbesondere für die Partnerin. Doch die Frauen hatten Glück. Das Gericht setzte sich über diese Vorschrift hinweg, was möglich ist, und so konnte die sofortige Adoption erfolgen:

Und hier die Gründe: Ein Lebenspartner könne das Kind des anderen Lebenspartners annehmen mit der Folge, dass das Kind den Status eines gemeinsamen Kindes erhalte.Trotz gegenteiliger Stellungnahme des Jugendamtes brauche das Adoptionspflegejahr hier nicht eingehalten zu werden. Vielmehr diene die sofortige Adoption dem Kindeswohl. Das Kind sei ein Wunschkind beider Partnerinnen. Es werde von beiden Partnerinnen geliebt und umsorgt. Es sei nicht zu befürchten, dass sich an diesem Eltern-Kind-Verhältnis etwas ändern werde.

Zudem sei der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Das ehelich geborene Kind habe von Geburt an zwei Elternteile. Es gäbe hier keinen hinreichenden Grund, dem durch Insemination mit dem Samen eines anonymen Spenders entstandenen und in einer Lebenspartnerschaft geborenen Kind diese Möglichkeit im ersten Jahr nach der Geburt zu verwehren.

Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie Fragen dazu oder zur Scheidung oder zu sonstigen familienrechtlichen Fragen haben, rufen Sie Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg gern an. Als Familienrichter a.D. kann er Sie kompetent beraten. Auf eine Online-Scheidung ist er spezialisiert.

-Home-