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Nichteheliche Väter aufgepasst!

Mitsorge auch ohne Versagen der Mutter möglich, neue väterfreundliche Rechtsprechung hilft. Wie oben ausgeführt hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte der nichtehelichen Väter gestärkt. Ist die Mutter ungeeignet, kann das Recht der elterlichen Sorge jetzt auf den nichtehelichen Vater übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Theoretischer Extremfall: Die Mutter geht dem horizontalen Gewerbe nach, ist rauschgiftsüchtig; das Kind wird vernachlässigt, es verwahrlost und wird in vielem Negativen "angelernt". Der Vater dagegen ist verheiratet und führt ein normales Eheleben. Er und seine Frau sind höchst solide und wohlhabend. Die Ehe blieb kinderlos. Die Frau hat ihm den Fehltritt verziehen und ist bereit, das Kind bei sich aufzunehmen. Hier ist es nur gut, wenn dem Vater die elterliche Sorge übertragen wird und er das Kind bei sich aufnimmt.

Wie sieht es aber mit den Normalfällen aus? Zu wenig erinnert man sich daran, dass das BVerfGer. auch die Möglichkeit aufgezeigt hat, dem nichtehelichen Vater und der Mutter ein gemeinsames elterliches Sorgerecht zuzuerkennen. Musste man zunächst die Entwicklung abwarten und sehen, was die Gerichte aus den Vorgaben des BVerfG. machen würden, so zeichnet sich jetzt ein freundlicher Horizont für die nichtehelichen Väter ab.

Wie Musik in den Ohren eines nichtehelichen Vaters, der sein Kind so lieb haben und miterziehen möchte wie ein liebevoller geschiedener Vater, müssen die Ausführungen des Oberlandesgericht Brandenburg klingen, welches ausführt: Die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nicht in einer Ehe geborenes Kind auf den Vater kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Mutter als alleiniger Sorgerechtsinhaberin die elterliche Sorge entzogen werden muss und die Voraussetzungen für den Vater vorliegen. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater eines nichtehelichen Kindes ist vielmehr bereits unterhalb dieser hohen Eingriffsschwelle -anzunehmen z. B. im obigen theoretischen Fall- möglich.

So muss also ein nichtehelicher Vater nicht mehr warten, bis die Mutter als Sorgerechtsinhaberin sich als untauglich erweist, um tatsächlich mit seinem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge Erfolg zu haben. Ein Wermutstropfen ist allerdings dabei: Dem nichtehelichen Vater kann nur dann die Mitsorge übertragen werden, wenn es dem Wohle des Kindes dient; und das ist denn der Fall, wenn sich die Eltern nicht permanent zanken, um dies volkstümlich auszudrücken.

Statt weiterer theoretischer Betrachtungen lasst uns nun endlich Fälle sehen: Das Amtsgericht Freiburg gab dem Antrag des nichtehelichen Vaters auf Übertragung der Mitsorge nicht statt, weil zwischen den Eltern keine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit gegeben war. So konnte der Vater nun doch nicht bei de Auswahl der Schule mitreden, obwohl er das gern getan hätte. Nur bei gemeinsamer elterlichen Sorge hat er hier ein Mitspracherecht.

Das Berliner Kammergericht hingegen beließ der Mutter zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ordnete aber ansonsten die gemeinsame elterliche Sorge an, die der nichteheliche Vater angestrebt hatte. Hier bestanden zwischen den Eltern "vertrauensvolle Beziehungen".

Das Gericht weiter: Es entspricht dem Wohl des Kindes, seine Eltern in wichtigen Entscheidungen seines Lebens als gleichberechtigt zu erleben. Diese Erfahrung ist aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern wichtig. Eine Warnung an den Vater: Dieser dürfe sein Mitsorgerecht nicht dazu missbrauchen, wieder persönliche Kontakte zur Mutter zu suchen, die diese ablehne. Auch dürfe er das Mitsorgerecht nicht dazu missbrauchen, der Mutter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens "dreinzureden"-

Zur Klarstellung fügte das Gericht auch gleich einen Katalog bei, welche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung seien, bei denen der Vater also mit entscheiden dürfe, im Gegensatz zu solchen des täglichen Lebens, bei denen die Mutter als Obhuntsinhaberin allein entscheiden könne, der Vater ihr also nicht "dreinreden" dürfe.

Und dies ist der Katalog: Wahl der Kindestagesstätte, der Schule und Schulwechsel, Wechsel des Internats, Religionsausübung, Berufswahl, schwierige Operationen, Erbschaftsannahme, Vermögenssorge, Wahrung von Persönlichkeitsrechten.

Für den Vater war damit klargestellt , dass er nicht mitreden dürfe, wenn es darum geht, welche Kleidung das Kind für den Winter braucht, ob es am Mittwoch oder Donnerstag zum Mittagessen Grießbrei gibt, wann es zum Freund gehen darf usw.

Auch das oben schon genannte Oberlandesgericht Brandenburg stellte in dem von ihm entschiedenen Fall fest, dass ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern vorliege und auch vorliegen müsse. Alsdann könne und müsse dem Vater allerdings ein Mitsorgerecht eingeräumt werden: Zur Begründung führte es aus: Auf Seiten des Kindes sei zu bedenken, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl entspreche, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für ihn Verantwortung trügen.

Wollen Sie als nichtehelicher Vater jetzt einen Antrag auf elterliche Mitsorge stellen, weil es in Ihrem Fall dem Kindeswohl dient, wollen Sie als nichteheliche Mutter verhindern, dass einem unberechtigten derartigen Antrag stattgegeben wird, weil es in Ihrem Fall dem Kindeswohl schadet, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg, gern auch, wenn Sie Fragen zu einer Scheidung oder zu sonstigen familienrechtlichen Angelegenheiten haben.Rufen Sie ihn an. Er kann sie kompetent beraten.

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