|
||||||||||||
|
Nichtehelicher Vater ein Erzeuger? - BefangenheitsantragDarf ein Richter einen nichtehelichen Vater einen "Erzeuger" nennen? Er darf es sicher, nur sollte er sich über die Folgen im Klaren sein. Und die waren in diesem Fall schon recht außergewöhnlich. Der Fall: Der nichteheliche Vater will ein Besuchsrecht. Geht, wenn es dem Kindeswohl entspricht. In der Verhandlung bezeichnete die Familienrichterin den Vater drei mal als "Erzeuger". Das empörte den "Erzeuger" und er stellte gegen die Richterin ein Ablehnungsgesuch. Nun muss man wissen: Ablehnungsgesuche sind im allgemeinen totgeborene Kinder. Auch wenn es zum Teil "knüppeldick" kommt, geht eine Ablehnungsgesuch in aller Regel in die Binsen. Hier bestand die "Untat" der Richterin jedenfalls nur im Gebrauch dieses einen Wortes "Erzeuger", und man hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ablehnung dieses Ablehnungsgesuchs erwarten können. Doch es kam anders. Das Ablehnungsgesuch wurde für begründet erklärt. Der Vater könne befürchten, dass die Richterin nicht unvoreingenommen sei und sich herabgesetzt fühlen. Der Ausdruck "Erzeuger" sei unangemessen und habe einen deutlich negativen Impetus. Es widerspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, die Blutsverwandtschaft so weit zu erhöhen, dass es zu einer absoluten Gleichstellung jedweder Abkömmlinge komme. Ergebnis: Die Richterin darf nicht weitermachen; ihr Stellvertreter muss den Fall zu Ende bringen. Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Ludwigsburg und Scheidungsanwalt Stuttgart, berät sie gern in Trennungs- familien- und eherechtlichen Fragen. Rufen Sie ihn gern an. |