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Recht am eigenen Bild

Brave Eltern, ein bisschen entgleister Sohn, der bei seinen Eltern wohnte und der von seinem Freund Emil Drogen erhielt und diese auch konsumierte. Als der Sohn "clean" zu werden versprach und sich wohl auch etwas von Emil zu lösen begann, bemühte sich letzterer, den Sohn wieder unter seine Fittiche zu bekommen. Die Eltern und der Sohn untersagten Emil daraufhin jegliche Kontaktaufnahme.

Emil kratzte das nicht. So lief er ständig die Straße entlang, an der die Eltern wohnten, ging in den Garten des elterlichen Anwesens, suchte die gleiche Gastwirtschaft auf, in der sich die Mutter und der Sohn aufhielten und belästigte die Familie mit ständigen Telefonanrufen. Eine besondere Art des auf sich Aufmerksammachens sah Emil darin, die Scheibenwischer am Fahrzeug der Mutter wiederholt hochzuklappen.

Das rief die Eltern mit ihrer Video-Kamera auf den Plan. Um das Hochklappen nachher bei Gericht beweisen zu können, filmten sie es. Es kam zum Gewaltschutzprozess, den die Eltern gewannen. Aufgrund deren eidesstattlicher Versicherungen sah das Familiengericht die belästigenden Anrufe und andere Verfehlungen als glaubhaft gemacht an, aufgrund der Video-Aufnahmen weiterhin, dass Emil die Scheibenwischer hochgeklappt hätte. Er war auf den Videos deutlich zu erkennen.

Das wiederum passte Emil nicht. Schließlich gebe es ein Recht am eigenen Bild. Das Gericht habe die Video-Aufnahmen nicht verwenden dürfen. Mit diesem Einwand wandte er sich an das OLG . Dieses ließ ihn jedoch ablaufen. Zur Begründung führte es aus: Grundsätzlich könne niemand allgemein Schutz davor verlangen, außerhalb seines befriedeten Besitztums durch andere beobachtet zu werden. Andererseits müsse der Einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen mittels einer Video-Kamera fertige. Ob die Fertigung derartige Bilder rechtswidrig oder aber vom Betroffenen hinzunehmen sei, könne nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ermittelt werden.

Unter Berücksichtigung der Nachstellungen müssten hier die Persönlichkeitsrechte Emils hinten den Rechten der Eltern und deren Sohnes, die ein erhebliches Interesse an der Beweissicherung, Klärung der Täterschaft und Überführung des Täters hätten, zurücktreten. Die Vorinstanz habe die Videoaufzeichnungen zu Recht verwertet und ebenso zu Recht die Einstweilige Anordnung gegen Emil erlassen.

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