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Aktuelle Rechtssprechung: Höhe des Elternunterhalts

Ein Vater kann bekanntlich 7 Kinder ernähren, 7 Kinder aber nicht einen Vater. Oder müssen sie es doch?

Eine interessante Entscheidung dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof gefällt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde, der hier stichwortartig wiedergegeben wird.

Die über 90-jährige Mutter befindet sich im Pflegeheim. Da die Rente nicht ausreicht, springt der Sozialhilfeträger ein. Dieser will sein Geld von den Kindern zurück. Ein Sohn wird schließlich verklagt. Auch Brüder sind vorhanden, die ebenfalls wie der Beklagte einstandspflichtig sind.

Der BGH (Bundesgerichtshof) setzt sich zunächst mit der üblichen Berechnungsmethode auseinander und führt folgendes Rechenschema an:

Einkommen Sohn                       3.000 Euro
Einkommen seiner Ehefrau             1.000 Euro
                                  _____________
                                     4.000 Euro

Da der Sohn und dessen Frau durch gemeinsame Haushaltsführung sparen, setzt der BGH in seinem Beispielsfall nur 86 % dieser Summe als Ausgangsbetrag an und kommt auf einen Betrag von 3.440 Euro.

Der Ausgangsbetrag für den Sohn allein ist die Hälfte 1.720 Euro.

Dazu zählt der BGH die Haushaltsersparnis aus dem Einkommen des Sohnes selbst, das sind 14% von 3.000 Euro, also 420 Euro.

Das ergibt in Summe 2.140 Euro. Und hiervon zieht der BGH in seinem Beispielsfall ab. Den Selbstbehalt für den Sohn selbst, das sind

              1.400 Euro
              __________
Das ergäbe      740 Euro

Beim Elternunterhalt braucht man nur die Hälfte einzusetzen, so dass der Sohn 370 Euro einzusetzen hätte.

Das ist dem BGH zu wenig. Er entwickelt daher ein eigenes Schema, was dazu führt, dass der Sohn 581 Euro einsetzen muss. Fazit: Kinder müssen jetzt mehr für die Eltern im Altenheim zahlen. Im konkreten Fall kommt der BGH unter anteiliger Beteiligung der übrigen Kinder bei einem Einkommen des Sohnes von 2.189,72 Euro und seiner Frau von 732,71 Euro auf mtl. Zahlbeträge von 168 bis 49 Euro.

Näheres erläutert Ihnen Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Ludwigsburg und Scheidungsanwalt Stuttgart. Er ist Familienrichter aD. und beschäftigt sich schon seit Jahrzehnten mit Scheidungs- und Familienrecht. Wer sich -gilt bundesweit- eine online Scheidung wünscht, kann den Fragebogen ausfüllen und ihn per Post oder E-mail (Dr.G.Kriesten@t-online.de) oder Fax (07161 788 19) an Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Ludwigsburg senden. Er kann auch gern anrufen (07141 51 048).

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