|
||||||||||||
|
Scheidung und VollzeitarbeitsstelleDas Kind wird 3 Jahre alt. Muss die Mutter stets vollschichtig arbeiten? Das ist wie mit Radio Eriwan: Im Prinzip ja, nur gibt es Ausnahmen... Zunächst einmal ist erforderlich, dass die Mutter eine Vollzeitarbeitsstelle finden kann. Sie muss sich nachhaltig bewerben. Weist sie nach, dass das alles trotz vieler Bewerbungen nicht geklappt hat, zahlt der Ex erst mal weiter. Dann muss sie beweisen, dass sie trotz aller Anstrengungen keine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gefunden hat. Ist der „heimische Kindergarten“ voll, gibt es sonst keine geeigneten Vollzeitkindergärten oder sonstigen Kinderbetreuungsstätten in greifbarer Nähe, bleibt zunächst einmal keine andere Wahl als die Kinder bei ihr zu belassen. Die Großmutter mütterlicherseits, die die Kinder bisher gern temporär abnahm, ist dazu natürlich nicht mehr in der Lage, wenn es dem Interessen des verhassten Ex-Mannes dient. Mit der Tagesmutter ist das auch so eine Sache. Bekommt man eine solche? Wie teuer ist sie? Kostet sie etwa sogar mehr, als wenn die Mutter nicht arbeiten ginge? Dann scheidet diese Möglichkeit auch aus. Droht die Gefahr, dass die Mutter arbeiten gehen muss, kommen von ihr auch sehr schnell kindbezogene Gründe ins Spiel, die weiterhin ihre alleinige Betreuung erforderlich machen: Kind psychisch gestört infolge Trennung, ist verhaltensauffällig und aggressiv. Die kostenaufwendige psychologische Begutachtung droht. Kommt man schließlich doch zu dem Schluss, dass hier Arbeitspflicht gegeben ist, ist die Verpflichtung der Vollzeittätigkeit auch immer noch nicht in trockenen Tüchern. Viele Gerichte nehmen selbst dann noch keine Verpflichtung zur vollschichtigen Tätigkeit an. Die Mutter ist überfordert, der Vater ungerecht bevorzugt, wenn die Mutter die nach dem vollen Arbeitstag noch die persönliche Betreuung der Kinder übernehmen muss, während der Vater seinen Feierabend in der Kneipe verbringen kann. Also muss der Vater doch zahlen. Diese Regelung erwächst aus der (nach)-ehelichen Solidarität, sagen die einen; das sind gerade auch eltern- und kindbezogene Gründe sagen die anderen. Man muss einen abrupten Übergang vermeiden, sagen wieder andere. Im Ergebnis ist man sich einig. Kommt das Gericht also schließlich zu dem Ergebnis, dass die Mutter nur wieder Teilzeitarbeit zu verrichten braucht, verdient sie dann weniger als der vollschichtig arbeitende Mann, hat sie weiterhin Anspruch auf einen Teilbetrag. Sie soll keine ehebedingten Nachteile in Kauf nehmen müssen, heißt es schließlich jetzt. Gerecht? „Nur gerecht“, sagen die Frauen; „eine Aushöhlung der gesetzlichen Intention“, sagen die Männer. Und was sagen Sie? Näheres erläutert Ihnen Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Ludwigsburg und Scheidungsanwalt Stuttgart. Er ist Familienrichter a.D. Übrigens -gilt bundesweit- er ist auf online-Scheidungen spezialisiert. Wer sich so unkompliziert scheiden lassen will, füllt den Fragebogen aus und sendet ihn per Post oder per e-mail (Dr.G.Kriesten@t-online.de) oder Fax (07161 788 19) an Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Ludwigsburg. Er kann auch gern anrufen (07141 51 048). Sind sich die Eheleute über alles einig, geht es mühelos. Gibt es Meinungsverschiedenheiten beim Unterhalt oder etwa Zugewinn o. ä., lässt sich in der Regel auch eine Lösung finden. Näheres kann man bei einem Anruf klären. Der erste informatorische Anruf ist kostenlos. |