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Scheidung bei unzumutbarer HärteZunächst der Fall: Weniger als 3 Monate nach der Heirat reicht sie die Scheidung ein. Das Trennungsjahr, das grundsätzlich Voraussetzung für eine Scheidung ist, war also noch nicht abgelaufen. Vor Ablauf dieses Jahres kann man sich nur scheiden lassen, wenn sogenannte unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt. Hierzu macht die Frau geltend: 3 Tage nach der Hochzeit habe sie von einer engen Freundin erfahren, dass der Mann neben ihr sitze und ihr soeben erklärt habe, dass er in sie verliebt sei. Dies habe sie in dieser Nacht außerordentlich psychisch belastet. Danach habe sich zudem herausgestellt, dass der Mann schon am Abend vor der Hochzeit der betreffenden Freundin in einer e-mail seine Liebe offenbart hat. Amtsgericht und OLG wiesen das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe ab. An den Begriff der "unzumutbaren Härte" seien strenge Anforderungen zu stellen. Zwar liege eine Verletzung der ehelichen Treuepflicht vor, das allein reiche aber nicht. Vielmehr hätten noch weitere Umstände hinzutreten müssen, die hier nicht gegeben seien. Die Fälle, in denen unzumutbare Härte anzunehmen sei, müssten also krasser sein, z.B.: Geschlechtsverkehr mit der vorehelichen Tochter der Frau, mit Familienangehörigen oder mit der Schwägerin; offensichtlicher Ehebruch in einer kleinen Gemeinde; Aufnahme des Ehebruchspartners in die eheliche Wohnung; Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu dritt; Verlassen der Ehefrau unmittelbar nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes, um mit einer anderen Frau zusammen zu ziehen. Auch die Fälle, in denen die Frau permanent und kräftig Prügel bezieht, gehörten hierher.
Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Familienrichter a.D. beantwortet gern
Ihre Fragen. Als Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg ist er insbesondere
auf eine online Scheidung spezialisiert. Kommt es zum Konflikt, sollte immer erst eine "sanfte Scheidung" versucht werden,
wobei die Lösung von Konfliktpunkten u.U. auch eine notarielle Beurkundung erforderlich macht.
Nach hiesigem Dafürhalten eignet sich der Fall für eine online-Scheidung. Das Problem dieses Falles kann telefonisch gelöst werden, Probleme mit Unterhaltszahlung, Zugewinn, Hausrat oder Versorgungsausgleich gibt es nicht. So erübrigt sich ein Besuch des Anwalts in seiner Kanzlei. Nur zu einem Gerichtstermin selbst hätte man erscheinen müssen. Der hatte hier aber gar nicht stattgefunden. |