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Scheidungskosten vermeiden oder reduzieren
Für ärmere Menschen war es bisher leichter, Verfahrenskostenhilfe
(früher Prozesskostenhilfe) zu erhalten. Jetzt macht das geplante Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz
einen Strich durch die Rechnung. Nur noch ganz Arme können sich auf Staatskosten scheiden
lassen, alle anderen müssen zumindest kleine Raten zahlen. Bisherige Werte: Grundfreibetrag Ehemann
395 Euro, Erwerbstätigenfreibetrag 180 Euro; Grundfreibetrag Ehefrau 395 Euro,
Freibetrag Kind bis 14 Jahre 276 Euro. Geplante Werte: Grundfreibetrag Mann 395 Euro;
Erwerbstätigenfreibetrag 90 Euro; Grundfreibetrag für die Frau 302 Euro, für das kleine
Kind 226 Euro. Zieht man diese Werte von einem kleinen Einkommen ab, bleibt ein Rest.
Und aus diesem Rest errechnen sich die Raten. Nur bei ganz kleinen Einkommen bleibt es
bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Hat also die Familie mit einem
kleinen Kind, die 400 Euro Miete zahlt, ein Netoeinkommen von 1.411 Euro oder leicht
darüber, zahlt der Staat alles, sonst sind Raten fällig. Und noch ein Wermutstropfen für
Hartz IV-Empfänger: Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass auch Hartz IV-Leistungen anzurechnendes
Einkommen ist.
Wie man sich dennoch „preisgünstig scheiden“ lassen kann, erklärt Ihnen Rechtsanwalt
Dr. Kriesten, Ludwigsburg. Dazu ist insbesondere eine online-Scheidung geeignet. Zur
Online Scheidung und zur Frage der elterlichen Sorge im Verbund berät sie Rechtsanwalt
Dr. Kriesten ebenfalls, auch zu Fragen des Vermögens- und Zugewinnausgleichs, sofern
vorhanden und des Versorgungsausgleichs u. a. Beim Versorgungsausgleich handelt es
sich um die Aufteilung der Renten.
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