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Stalker wird nicht eingesperrt

Ottokar ist 42 Jahre alt, leidet an einer paranoiden Schizophrenie und steht schon lange unter gesetzlicher Betreuung. Er ist wahnhaft liebeshungrig und wünscht sich sehnlichst eine Beziehung zu einer Frau. Die Begierde Ottokars richtete sich an eine Frau, die er flüchtig kannte und die er zunehmend belästigte und verfolgte. Da die Frau seine "Liebe" nicht erwiderte, beging er nunmehr Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche und Körperverletzungen, was ihm eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Bewährung einbrachte.

Trotz dieser Verurteilung gab Ottokar nicht auf. Er versuchte, durch das Kellerfenster in die Wohnung seiner Angebeteten einzudringen und stellte ihr am Arbeitsplatz nach, wobei es auch zu körperlichen Übergriffen kam.

Jetzt wurde er untergebracht, auf verschiedenste Art und Weise. Daraufhin ließ er sich medikamentös behandeln, unterstellte sich einer Führungsaufsicht und kam schließlich als "geheilt" wieder in die Freiheit.

Einige Zeit ging auch alles gut. Dann setzte er seine Medikamente ab und wurde rückfällig. Er errichtete einer anderen 20-jährigen Frau, die in die Nachbarwohnung eingezogen war, vor deren Wohnung einen Altar mit Blumen, Süßigkeiten, Stofftieren und Kondomen in einer herzförmigen Dose. Erneute Unterbringung war die Folge.

Trotz dieser Maßnahme gelang es ihm, eine Arzthelferin, die jetzt sein Interesse geweckt hatte, mit Geschenken zu bedenken. Daraufhin ordnete das Landgericht die geschlossene Unterbringung für weitere acht Wochen an. Hiergegen legte Stalker Ottokar Beschwerde ein -mit Erfolg. Kein Geringerer als der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und beließ Stalker Ottokar auf freiem Fuß.

Zur Begründung führte der BGH aus: Das Grundrecht "Freiheit der Person" müsse angemessene Wirkung entfalten können. Präventive Eingriffe in dieses Grundrecht seien nur zulässig, wenn dies der Schutz hochwertiger Güter unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordere. Belästigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen und leichte körperliche Beeinträchtigungen reichten nicht aus, auch wenn die Opfer darunter litten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ein Freiheitsentzug daher nicht möglich.

Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie dazu oder zu sonstigen familien- oder scheidungsrechtlichen Fragen weitere Auskunft haben möchten, rufen Sie Herrn RA. Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg gern an. Als Familienrichter a.D. kann er Sie kompetent beraten.

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