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Talaq, Verstoßung der Ehefrau"Ich verstoße Dich", erklärte der muslimisch-pakistanische Ehemann. Seine Ehefrau war bei diesem Ausspruch gar nicht anwesend. Ist diese Ehe damit geschieden? Vor der Antwort noch ein paar Fakten vorweg- und schön der Reihe nach. Die Eheleute sind Pakistananer und gehören der Religionsgemeinschaft der Ahmadiya an. Sie schlossen in Pakistan die Ehe. Sie leben in Deutschland und haben ein Kind. Seit knapp einem Jahr leben sie getrennt. Mit obig genannter Formel verstieß der Ehemann die Ehefrau. Nach dem Recht der hanefitischen Rechtsschule, das hier zur Anwendung kommt, steht dem Mann das einseitige Recht zu, durch bloße Erklärung die Ehefrau zu verstoßen, sogar in Abwesenheit der Frau. In Pakistan wäre der Mann damit geschieden. Ganz so einfach ist es in Deutschland aber nun doch nicht. Nach diesem Verstoßungszeremoniell beantragte der Ehemann zunächst einmal sog. Verfahrenskostenhilfe, um eine Scheidung nach deutschem "Ritual" durchführen zu können. Er stellte dabei heraus, dass sich auch die Ehefrau scheiden lassen wolle. Das Familiengericht sagte nein. Eine Scheidung durch bloße Verstoßung, wie im pakistanischen Recht vorgesehen, könne in Deutschland nicht durchgeführt werden, da dies mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. Beschwerde des Ehemanns zum Oberlandesgericht (OLG) -mit Erfolg. Das OLG: Eine Scheidung der Ehe komme nach pakistanischem Recht in Betracht. Die Verstoßung entspreche diesem Recht. Entgegen dem Familiengericht sei dies auch mit deutschen Grundrechten vereinbar. Eine Missbilligung der talaq-Scheidung komme hier deshalb nicht in Betracht, weil der Ausspruch der Scheidungsfomel nach pakistanischem Recht nicht gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sei. Festzuhalten sei vielmehr, dass diese mit der Scheidung ausdrücklich einverstanden sei. Das deutsche Gericht seinerseits spreche letztlich seinerseits keine talaq-Scheidung aus, sondern eine solche nach deutschen Normen. Der talaq bilde in diesem Zusammenhang lediglich den Scheidungsgrund. Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie dazu oder zu sonstigen familien- oder scheidungsrechtlichen Fragen weitere Auskunft haben möchten, rufen Sie Herrn RA. Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg gern an. Als Familienrichter a.D. kann er Sie kompetent beraten. |