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TrennungsfristenÜber ein Jahr leben die Eheleute schon getrennt, aber noch keine 3 Jahre. Zum Scheidungsbegehren des Mannes hat die Frau erklärt, dass sie ihrerseits nicht mehr bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Zu tief habe sie dessen Fehlverhalten getroffen. Trotz dieser Erklärung will sie sich nicht scheiden Lassen. Sie beruft sich dabei auf sog. unbillige Härte. Sie sei psychisch erkrankt. Der Ehemann unterstütze sie in ihrer Krankheit nicht. Auch habe sie ihr Ex geschlagen, was dieser so nicht stehen lassen will. Man habe sich gegenseitig verprügelt. Abschließend trug die Frau vor, dass erst die vermögensrechtlichen Fragen geklärt sein müssten, bevor sie zur Scheidung bereit sei. Das Amtsgericht wies den Scheidungsantrag ab, Berufung zum Oberlandesgericht (OLG). Dieses hob das amtsrichterliche Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Dieses wird jetzt die Scheidung auszusprechen haben. Seinen Entscheid begründete das OLG wie folgt: Vor Ablauf eines Jahres könne die Ehe grundsätzlich nicht geschieden werden (§ 1565 Abs.2 BGB). Stimme nach Ablauf eines Jahres der andere Teil der Scheidung zu, bestehe eine sogenannte "Vermutung" dafür, dass die Ehe zerrüttet sei. Dann könne geschieden werden. Hier jedoch habe die Frau gerade nicht zugestimmt, so dass die Zerrüttungsvermutung nicht greife (§ 1566 Abs. 1 BGB). Erst nach Ablauf einer Trennungszeit von 3 Jahren komme es auf den Widerspruch des anderen Teils nicht mehr an. Dann bestehe trotz dessen Widerspruchs wiederum eine Vermutung für die Zerrüttung, und dann könne man trotz Widerspruch scheiden (§ 1566 Abs. 2 BGB). Hier sei jedoch die Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen. Gleichwohl könne geschieden werden. Es komme auf die Zerrüttung an (§ 1565 Abs 1 BGB), die nach Ablauf eines Jahres lediglich konkret festgestellt werden müsse. Und sie sei feststellbar. Schließlich habe die Frau selbst erklärt, mit diesem Mann nicht mehr zusammen sein zu können. Auf schwere/unbillige Härte (§ 1568 BGB) könne diese sich ebenso wenig berufen. Es kämen ohnehin nur Gründe in Betracht, die durch die Scheidung oder Trennung selbst verursacht würden. Die psychische Erkrankungen, wie sie die Ehefrau als vorliegend behauptet, sei jedenfalls schon vorher vorhanden gewesen und gerade nicht erst durch die Trennung verursacht. Absehen davon kämen eine psychische Erkrankung ohnehin nur dann in Betracht, wenn sie zu einer psychischen Ausnahmesituation geführt hätte, was ebenfalls nicht der Fall sei. Auch sei nicht erkennbar, wieso die mangelnde Unterstützung durch die Trennung verursacht worden sei, wobei hier weiterhin zu sehen sei, dass das fortbestehende Eheband gerade keine Stütze wäre. Auch wenn man davon ausgehe, dass nur der Mann geschlagen habe, sei ebenso wenig ersichtlich, warum die Aufrechterhaltung der Ehe nützlich sein solle. Da sich die Ehefrau letztlich gegen eine Scheidung nur deshalb sträube, weil sie die vermögensrechtlichen Folgen zunächst geregelt wissen will, kann von unbilliger Härte von vornherein nicht gesprochen werden. Das OLG selbst könne selbst noch nicht scheiden, weil das Amtsgericht zunächst noch über den Rentenausgleich (§ 1587 BGB) im Scheidungsverbund (§ 137 Fam FG) zu befinden habe. Die Frau erhalte durch die Rückverweisung der Sache an das Amtsgericht ihrerseits nochmals Gelegenheit, die ungeregelten weiteren Angelegenheiten regeln zu lassen. Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Ludwigsburg und Stuttgart berät Sie in Scheidungs- und sonstigen Familiensachen fachkundig. Als Familienrichter a.D. verfügt er über hohe Kompetenz |