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Tricks beim neuen UnterhaltsrechtDer Sachverhalt: Ein Vater verpflichtet sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine halbwüchsigen Söhne und von sog. Nachehelichenunterhalt in Höhe von 470 Euro an die Ex, also die Mutter. Die Kinder wohnen bei ihr. Der Vater hat ein Besuchsrecht. Der Mutter passt das Umgangsverhalten des Vaters mit den Kindern nicht. So wendet sie sich an eine Zeitung, wobei sie weiß, dass dort reißerisch berichtet wird. Die Zeitung veröffentlicht folgende Überschrift: "Papa, bitte melde Dich". Neben der Überschrift wurde auch ein Portraitfoto vom Vater mit der Unterschrift: "Herzlos-Vater" veröffentlicht mit vollem Namen. Nicht genug damit fügte die Zeitung noch ein weiteres Foto an. Auf diesem ist der Vater abgebildet, wie er einen Bollerwagen zieht, in dem sich die Kinder befinden. Die Zeitung berichtete, das er den Kontakt mit den Kindern abgebrochen habe. Der Vater erstattete daraufhin Anzeige gegen die Ex. Dessen ungeachtet zahlte er aber für 1 ½ Jahre brav Kindes- und Ehegattenunterhalt in der festgesetzten Höhe weiter. Erst nach dieser Zeit verlangte er beim Amtsgericht (hier identisch mit Familiengericht) eine Abänderung des sog. Unterhaltstitels. Das Amtsgericht sah das Verhalten als gravierende Verfehlung an und setzte den Zahlbetrag für den Nachehelichenunterhalt auf die Hälfte, also auf 235 Euro, herab. Für ganz Interessierte: Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1579 Nr. 7 BGB, eine Vorschrift, die in sehr vielen Unterhaltsverfahren eine Rolle spielt. Rechtsmittel zum Oberlandesgericht (OLG). Dieses änderte das Urteil des Familiengerichts ab und legte wieder eine mtl. Zahlung in Höhe von 470 Euro, also in alter Höhe fest. Und hier die Begründung: Auch das OLG sei der Ansicht, dass sich die Mutter gravierend falsch verhalten habe. Diese habe das auch nach der Scheidung geltende Gebote der wechselseitigen Rücksichtsnahme und des fairen Umgangs miteinander verletzt, die Pflicht zur nachehelichen Solidarität missachtet. Sie habe ihren Ex bloßgestellt, ohne dass dieser sich habe zur Wehr setzen können. Sie könne sich weder damit herausreden, dass sie sich auf mangelnde Umgangserfahrung mit der Zeitung beriefe, noch dass sie im Interesse der Kinder gehandelt habe. Sie hätte sich jedenfalls erst einmal an das Jugendamt wenden müssen. Wenn der Senat (Spruchkörper des OLG) gleichwohl die ursprüngliche Zahlungspflicht wieder festgelegt habe, so deshalb, weil der Vater erst nach 1 ½ Jahren tätig geworden sei und bis dahin brav weitergezahlt habe. Wenn er lediglich Strafantrag gestellt habe, so habe er keine unterhaltsrechtlichen Konsequenzen gezogen, den vorhanden gewesenen Verwirkungsgrund nicht verwertet. Grobe Unbilligkeit sei dann nicht mehr anzunehmen. Auch könne die wirtschaftliche Situation der Mutter nicht übersehen werden. Schließlich sei zu sehen, dass der Vater auch gegen die Zeitung ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro erstritten habe.
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