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Haustier ist Hausrat, Umgangsrecht

Wir haben keine Kinder, klagt die Frau, die seit einiger Zeit von ihrem Mann getrennt lebt, dafür haben wir aber einen Hund. Das ist unser Kind. Wir haben uns zwar geeinigt, dass "unser Kind" beim Mann bleibt, aber wenn der Ehepartner, der die Obhut über die Kinder hat, ein Besuchsrecht bekommt, so ist es doch nur billig, wenn mir ein solches Besuchsrecht an unserem Hund auch eingeräumt wird.

Der Mann sah das anders und verweigerte das Umgangsrecht. Erbost ging die Frau zum Familiengericht und beantragte das Umgangsrecht 2 mal die Woche, dienstags und freitags, in der Zeit von je 16.30 bis 20.30. Für diesen Antrag beantragte sie Verfahrenskostenhilfe.

Damit hatte sie Pech. Amtsgericht und Oberlandesgericht verweigerten ihr diese. Ein Haustier sei als Hausrat einzustufen. Sinn und Zweck des Hausratsverteilungsverfahrens sei es, die eigene Nutzung des Hausrats für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden. Wenn die Frau die Nutzung dieses Haustiers für nur wenige Stunden verlange, stehe dies mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang.

Auch ein Umgangsrecht stehe ihr nicht zu. Zwar gebe es ein am Wohl des Kindes orientiertes Umgangsrecht mit dem Kind für denjenigen Partner, der nicht die Obhut für das Kind habe. Eine Analogie für Haustiere verbiete sich. Schließlich könne die Frau keine Teilhabe an dem Haustier geltend machen.

Unbenommen bleibe es den Eheleuten, eine andere Vereinbarung im Interesse des Tieres zu treffen. Gründe, die dies rechtfertigen würden, seien aber schon gar nicht ersichtlich.

Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Familienrichter a.D. beantwortet gern Ihre Fragen. Als Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg ist er insbesondere auf eine Online-Scheidung spezialisiert.

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