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Umgangsvereitelung, Schadensersatz

Die 2 Kinder aus der geschiedenen Ehe, damals 11 und 9 Jahre alt, wohnen bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Dem Vater war -erstmals- das Besuchsrecht eingeräumt worden, den Geburtstag der Tochter Isabelle mit beiden Kindern bei ihm zu feiern. Er freute sich darauf und mietete vor lauter Freude ein Ferienhaus für 180 Euro. Dorthin wollte er aus Anlass des Geburtstages mit seinen Kindern einen Wochenendausflug machen.

Doch daraus wurde nichts. Als er zur Abholung der Kinder wie vereinbart am Samstag bei der Mutter erschien, wurde ihm nicht aufgemacht. Ein weiterer Versuch am Sonntag scheiterte gleichermaßen. An diesem Sonntag feierte die Mutter mit den Kindern Isabelles Geburtstag.

Nun wollte der Vater der Mutter die erforderliche Lektion erteilen, und so verklagte er sie auf Zahlung von 180 Euro Mietpreis fürs Ferienhaus und weiterer 3.000 Euro Schmerzensgeld. Zur Begründung des Schmerzensgeldanspruchs trug er vor, dass ihm durch die Vereitelung des Umgangsrechts am Kindergeburtstag nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden seien.

Das Gericht gab der Schadensersatzklage in Höhe von 180 Euro statt, lehnte es aber ab, ihm einen Schmerzensgeldanspruch zuzusprechen. Das Besuchsrecht sei ein sog. absolutes Recht, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich ziehe (§ 823 BGB). Die Mutter habe dieses Recht des Vaters verletzt, weil sie ihm die Kinder nicht mitgegeben habe. Für die vergeblich aufgewandten Mietkosten für die Ferienwohnung müsse sie daher aufkommen. Ihr Vorbringen, Isabelle hätte ihren Geburtstag lieber bei der Mutter verbracht, wollte das Gericht nicht gelten lassen, weil eine gerichtliche Regelung getroffen worden sei.

Ein Schmerzensgeld dagegen könne nicht zugesprochen werden. Der Vater habe nicht bestimmt genug vorgetragen, worin seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelegen hätten. Die Juristen nennen das mangelnde Substanziierung des Vortrags. Enttäuschung, Wut oder Empörung reichten zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht aus.

Zwar sei darüber hinaus das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vaters verletzt worden. Wegen der besonderen Umstände dieses Falles könne man aber auch daraus keinen Schmerzensgeldanspruch herleiten.

Hätten Sie auch so entschieden? Dazu noch: Über ein Besuchsrecht selbst kann im sog. Scheidungsverbund entschieden werden. Dies ist selbstverständlich auch bei einer online-Scheidung möglich. Rechtsanwalt Dr. Kriesten -Scheidung Stuttgart und Scheidung Ludwigsburg- berät Sie gern über Weiteres.

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