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Unterhalt und InsolvenzWir alle wissen: 6 Jahre brav sein und schon ist man seine Schulden ein für alle mal los, das ist ja der Sinn eines Insolvenzverfahrens. Herr Schlau wusste auch, dass selbst Unterhaltsschulden, auch wenn sie tituliert sind, in die Insolvenzmasse fallen, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Nur die laufenden Unterhaltsforderungen fallen nicht in die Masse. Beispiel: Herr Schlau hat bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.10.12 rückständige durch Urteil titulierte Unterhaltsrückstände von 5.000 Euro. Er muss mtl. 500 Euro an Kindesunterhalt zahlen, für die Vergangenheit, in der er sie allerdings nicht bezahlt hat, und die Zukunft. Die 5.000 Euro vergangenen Unterhalt für die letzten 10 Monate Euro fallen in die "Insolvenzmasse" wie alle anderen Forderungen auch. Ist an Verteilbarem für die Vergangenheit nur so viel da, dass nur 5% der Forderungen beglichen werden können, bekommen die Kinder 250 Euro statt 5.000. Die Restforderung erlischt nach 6 Jahren wie alle anderen rückständigen Forderungen auch (Restschuldbefreiung). Nur die Unterhaltsbeträge ab 1.11.12 können vorab beigetrieben werden. Die Kinder bekommen also ab 1.11.12 mtl. 500 Euro vorweg. (Den Rest des bei Herrn Schlau ab 1. 11. 12 Pfändbaren bekommen die übrigen Gläubiger.) Herr Schlau war sich sicher, die rückständigen Unterhaltsforderungen (im obigen Beispiel 5.000 Euro minus 250 Euro =) 4.750 Euro durch sein Insolvenzverfahren nach 6-jährigem Wohlverhalten auch los geworden zu sein. Doch die Kinder bzw. deren Mutter waren noch schlauer: Sie klagte vor dem zuständigen Familiengericht auf Feststellung, dass die rückständigen Unterhaltsforderungen in Höhe von 5.000 Euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührten. Die Mutter wusste, dass man für Forderungen keine Schuldbefreiung erhält, die aus unerlaubten Handlungen wie Betrug und Diebstahl herrührten. Sie wusste auch, dass man bei solchen Forderungen nach den bewussten 6 Jahren in alle Vermögensgegenstände weiter pfänden kann, die der Schuldner danach erwirbt. Aber halt mal: Der Schuldner, also Herr Schlau, hat doch nichts gestohlen oder betrogen. Wenn er lediglich seine Schulden, hier den Unterhalt nicht zahlte, dann ist das doch gar keine unerlaubte Handlung. Denkt man, doch das Gericht entschied anders und gab der Klage der Mutter statt. Der Vater, also in unserem Beispiel Herr Schlau, habe eine Unterhaltspflichtsverletzung begangen, und das sei eine Straftat, also unerlaubte Handlung. Und dann kann die Mutter nach den 6 Jahren die vollen 5.000 Euro im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben versuchen. Diese Forderung ist dann gerade nicht untergegangen. Das strafbare Verhalten des Vaters sah das Gericht darin, dass dieser seine Arbeitsstelle grundlos aufgegeben und sich damit zahlungsunfähig gemacht hatte. Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten berät Sie gern bei Scheidung und sonstigen Problemen im Familienrecht. Als Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg ist er insbesondere darauf spezialisiert, eine schnelle Online-Scheidung durchzuführen. Als Familienrichter a.D. verfügt er über hohe Kompetenz. Das erste Kontaktgespräch ist kostenlos. Erreichbarkeit zum Wochenende und nach Feierabend ist weitgehend sicher gestellt. |