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Unterhaltsvorschusskasse will Geld zurück

Geschiedene Eheleute. Gemeinsame Tochter lebt beim Vater. Mutter leistet keinen Unterhalt für die Tochter, der Vater erhält daher Geld von der Unterhaltsvorschusskasse. Diese will das Geld von der Mutter zurück.

Diese beruft sich auf Leistungsunfähigkeit. Sie sei Serbin, lebe 13 Jahre in Deutschland, habe aber noch erhebliche Sprachschwierigkeiten. Sie habe eine abgeschlossene Ausbildung als Frisörin in Serbien absolviert, das werde aber in Deutschland nicht anerkannt. Sie habe bisher keine Arbeit gefunden, obwohl sie sich schon um eine Vollzeitbeschäftigung beworben habe. So müsse sie selbst von ALO-Geld II - Leistungen leben.

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass ihr ein fingiertes Einkommen zuzurechnen sei und sie danach rechnerisch 31 Euro mtl. an die Unterhaltsvorschusskasse zurückzuzahlen habe. Es hat gleichwohl davon abgesehen, sie zu dieser Leistung zu verurteilen, da das Kind vom Vater selbst versorgt werden könne.

Das passte der Unterhaltsvorschusskasse nicht, und so legte sie Beschwerde zum Oberlandesgericht ein - mit Erfolg. Das Oberlandesgericht argumentierte: Lege man wie das Amtsgericht -fiktiv- ein zu erzielenden Einkommen von 10,60 Euro pro Stunde zugrunde, so ergebe sich in der Tat bei Vollbeschäftigung eine Zahlungsverpflichtung von 31 Euro pro Monat. Damit ging das OLG wie das Amtsgericht davon aus, dass die Frau längst eine Arbeitsstelle hätte finden können und ihr ein entsprechendes Einkommen daher fiktiv zuzurechnen sei. Diesen Betrag von 31 Euro pro Monat erhält die Unterhaltsvorschusskasse damit mtl. zurück, am Rest bleibt der Steuerzahler hängen.

Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Familienrichter aD. Ludwigsburg, an - 07141 - 51 048

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