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Vaterschaftsanfechtung

Sie ist hellhäutige Deutsche und lebt mit einem Schwarzafrikaner zusammen, der die ivorische Staatsangehörigkeit hat. Es kommt ein erstes Kind, das ganz weiß und nicht einmal schwarz getupft ist, wie mittelalterliche Maler sich Kinder aus "weiß-schwarzen Verbindungen" vorstellten. Der Mann erkannte die Vaterschaft im Nov. 2000 an. Im Jahre 2001 trennte man sich, nur Weihnachten 2002, 2003 und 2004 kam der Mann nochmals zu Besuch. Dies führte dazu, dass im Jahre 2002 ein weiteres Kind geboren wurde, das diesmal halbschwarz war.

Ende 2008 fochte der Mann die Vaterschaft des ersten Kindes an. Zur Begründung trug er vor, dass er erstmals im Juni 08 von der Mutter erfahren habe, dass sein erstes Kind von einem anderen Mann abstamme. Daraufhin habe er im August 08 einen Vaterschaftstest machen lassen. Er sei als Sohn schwarzer Eltern selbst bei seiner Geburt hellhäutig gewesen. Deshalb sei er aufgrund der Hautfarbe seines ersten Kindes nicht hellhörig geworden. Er habe vielmehr geglaubt, dass das Kind noch "nachfärbe".

Mit dieser Einlassung hatte er Pech. Das Amtsgericht und auch das OLG wiesen sein Prozesskostenhilfegesuch zurück. Die Mutter habe glaubhaft ausgesagt, dass sie ihrem damaligen Lebensgefährten schon bei der Geburt des ersten Kindes gesagt habe, dass sie in der Empfängniszeit sexuelle Kontakte zu einem Weißen gehabt habe, weiter, dass der Mann als Vater schon deshalb nicht infrage komme, weil das Kind hellhäutig sei und blaue Augen habe. Der Mann, der als Asylbewerber nach Deutschland gekommen sei, habe erwidert, dass das "nichts mache". Die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorgeerklärung seien auf ausdrücklichen Wunsch des Mannes erfolgt, da er nach damaliger Aussage dann keine Probleme mit der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben würde. Aufgrund dieser Aussage der Mutter müsse man davon ausgehen, dass der Mann schon bei der Geburt positive Kenntnis von dem Anfechtungsgrund gehabt habe.

Hinzu komme das Erscheinungsbild des Kindes. Jedenfalls einige Zeit nach der Geburt habe der Mann erkennen können, dass das Kind nicht "nachfärben" werde. Zwar gebe es das Phänomen des Nachfärbens, dies sei aber nach wenigen Wochen abgeschlossen. Weihnachten 04, als er der Kind zum letzten Mal gesehen habe, habe er jedenfalls nicht mehr mit irgendeiner Aufhellung rechnen können. Auch ohne Kenntnis der Mendelschen Vererbungslehre und dem dortigen Grundsatz, dass Farben in der Regel dominant und Farblosigkeit bzw. helle Farben rezessiv sind, hätte sich bei der andauernden Hellhäutigkeit schon lange vor 2007 Zweifel an seiner Vaterschaft aufdrängen müssen. Schließlich sei nicht zu übersehen, dass die Anerkennung der Vaterschaft im Jahr 2000 im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Asylantrag erfolgt sei. Die Geburt eines Kindes könne bekanntlich "aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen" entfalten.

Nach allem habe der Mann die 2-jährige Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB) versäumt, mit der Folge, dass er die Vaterschaft seines ersten -weißen- Kindes nicht mehr anfechten könne.

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