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Versorgungsausgleich, Härteklausel300.000 DM, damals viel Geld, erbte der Mann. Statt davon eine Altersversorgung aufzubauen, steckte er das Geld in "Geldanlagegeschäfte" und erlitt dabei erhebliche Verluste. Auch verspekulierte er seine gesamte private Altersversorgung. Das Ergebnis war, dass er in der gesamten Ehezeit keinerlei Versorgungsanwartschaften begründete. Die Spekulationsgeschäfte hat er auch nicht mit seiner Frau abgesprochen, die sich aber auch nicht weiter darum gekümmert hat. Nun kam die Scheidung. Man weiß, dass bei einer solchen die Rentenansprüche gesplittet werden. Da der Mann keinerlei Rentenanwartschaften erworben hatte, kann er nichts abgeben. Die Frau hingegen muss dem Mann die Hälfte ihrer Rentenanwartschaften übertragen. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Liegt grobe Unbilligkeit vor, kann von dieser Regelung abgesehen werden. Hier nahm das Familiengericht grobe Unbilligkeit an und beließ der Frau ihre Rentenansprüche im vollen Umfang. Der Mann hätte das Geld nicht verspekulieren dürfen, sondern seinerseits Rentenanwartschaften aufbauen müssen. Auch müsse man sehen, dass die Frau durch Beruf und Kindererziehung doppelt belastet gewesen sei. Eine gemeinsame Lebensplanung zur Spekulation habe nicht vorgelegen. Beschwerde zum Oberlandesgericht. Dieses war anderer Ansicht und führte das Rentensplitting durch. Damit ist die Frau die Hälfte ihrer Anwartschaften los, ohne auch nur einen Cent vom Ehemann zurückerhalten zu können. Es komme nicht darauf an, dass die Geldanlage aufgrund einer gemeinsamen Lebensplanung erfolgt sei. Die Anlage von Geldern auf dem Kapitalmarkt sei für sich genommen keine verantwortungslose Investition. In den vergangenen Jahren hätten viele Anleger erhebliche Verluste verbuchen müssen, die ihr Geld auf dem Kapitalmarkt auch mit Beratung von Banken angelegt hätten. Hätte der Mann mit seiner Anlage Erfolg gehabt, hätte die Frau daran partizipiert, weil die Wertsteigerung des ererbten Vermögens dem Zugewinnausgleich unterfallen wäre. Wenn er seine als Altersvorsorge vorgesehene Lebensversicherung aufgelöst habe, so führe dies deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es sich um eine sogenannte Kapitallebensversicherung gehandelt habe, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfalle. Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie Fragen dazu oder zur Scheidung oder zu sonstigen familienrechtlichen Fragen haben, rufen Sie Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg gern an. Als Familienrichter a.D. kann er Sie kompetent beraten. Auf eine online-Scheidung ist er spezialisiert. |