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Verzögerung der ScheidungMan weiß: Trennungsunterhalt und Nachehelichenunterhalt sind 2 Paar Stiefel. Ersterer wird in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht, letzteren macht man in der Regel im Scheidungsverfahren selbst (sog. Scheidungsverbund) geltend. Das bedeutet, dass man mit der Scheidung im Scheidungsverfahren den Nachehelichenunterhalt mit regeln muss. Erfolgt die Regelung und wird Scheidung und der Entscheid über Nachehelichenunterhalt rechtskräftig, verliert die Entscheidung oder der Vergleich im Getrenntlebensunterhaltsverfahren seine Wirkung. Die Ehefrau hatte Getrenntlebensunterhalt eingeklagt und sich mit ihrem Mann auf den "stolzen Betrag" von 1.700 Euro verglichen. Im Scheidungsverfahren hatte sie den Nachehelichenunterhalt geltend gemacht. Da sie hier schlechte Karten hatte, versuchte sie, das Scheidungs- und (im Verbund) Nachehelichenunterhaltsverfahren zu verzögern, um sich so möglichst lange die 1.700 Euro zu sichern. Und hier ihre Tricks: Ebenfalls im Verbund ist der Versorgungsausgleich (Rentensplitting) zu regeln. Hier müssen die Eheleute Fragebögen ausfüllen. Das Gericht setzt eine Frist. Wird diese nicht eingehalten, wird gemahnt und schließlich ein Zwangsgeld angedroht. So geschah es hier. Erst nach der Zwangsgeldandrohung reichte die Frau die ausgefüllten Formulare ein. 2 Wochen vor dem Scheidungstermin muss man die Folgesache "Nachehelichenunterhalt" bei Gericht im Verbund anhängig machen, sonst ist es zu spät. So reichte die Frau eben 15 Tage vor dem Scheidungstermin die sog. "Stufenklage Nachehelichen-Unterhalt" ein. Bis diese entscheidungsreif ist, kann es dann jedoch Jahre dauern, und bis dahin kann nicht geschieden werden. Ist diese Stufenklage Unterhalt entscheidungsreif, kann man auch noch eine Stufenklage Zugewinn einreichen und einen Streit über die elterliche Sorge im Verbund beginnen. Dann kann ein Scheidungsverfahren schon mal 5 Jahre dauern. Dann bekommt man eben diese 5 Jahre Trennungsunterhalt. Wird dagegen etwa nach 2 Jahren rechtskräftig geschieden, hat man eben nur für 2 Jahre Getrenntlebensunterhalt bekommen, Nachehelichenunterhalt bekommt man vielleicht gar nicht mehr. Im obigen Fall waren nur 1 ½ Jahre ins Land gegangen. Und das war dem Familienrichter schon zu viel. Er machte die Verzögerungstaktik der Ehefrau nicht mit, und so entschied er, dass das Nachehelichen-Unterhaltsverfahren abzutrennen sei, mit der Folge, dass der Verbund gelöst wird und das Gericht vorab die Scheidung durchführen kann. Und hier seine Begründung: 10 bis 12 Monate seien für ein Scheidungsverfahren normal, 1 ½ Jahre sei eine so lange Zeit, dass man abtrennen könne. Eine unzumutbare Härte sah das Gericht darin, dass der Mann noch lange Unterhalt würde zahlen müssen, der der Frau gar nicht zustünde. Erfolgte keine Abtrennung und erfolgt die rechtskräftige Scheidung beispielsweise nach 5 Jahren, zahlt der Mann die 1.700 Euro mtl. fünf Jahre lang, ohne eigentlich dazu verpflichtet zu sein. Dass der Frau kein Nachehelichenunterhalt in Höhe von 1.700 Euro mehr zustünde leitete der Richter daraus her, dass sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben und sich auch nicht um einen neuen Job bemühen würde. Das Ergebnis ist sehr schlecht für die Frau; denn sie bekommt jetzt keinen Trennungsunterhalt mehr und über den Nachehelichenunterhalt, der nach Meinung des Gerichts ohnehin allenfalls spärlich ausgefallen wäre, kann erst später bei Entscheidungsreife entschieden werden. Sie bekommt nach der Scheidung also zunächst einmal gar nichts. Sie wird sich also doch bald einen Job suchen müssen, wenn sie nicht verhungern will. Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg, steht Ihnen bei Scheidungs- und Familienrechtsfragen gern zur Seite. Anruf genügt. |