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Umgangsrecht, Jugendamt
Eltern geschieden. Der 15-jährige gemeinsame Sohn, spastisch gelähmt und zu 90 % behindert, lebt bei seinem wiederverheiraten Vater. Der 15-jährige wünscht sich einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit seiner Mutter, die 200 km entfernt wohnt und vollschichtig berufstätig ist.
Da die Mutter nicht so recht will, versucht er sein Heil über das Familiengericht, ohne allerdings vorher das Jugendamt eingeschaltet zu haben. Diese will auch jetzt noch nicht. Sie sieht keine Notwendigkeit für eine gerichtliche Umgangsregelung. Sie besuche das Kind regelmäßig, könne allerdings wegen der weiten Entfernung und der damit verbundenen Kosten und ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit keinen Wochenendumgang wahrnehmen. Außerdem müsse sie sich um ihre krebskranke Mutter kümmern.
Das Familiengericht lehnte den Antrag des Kindes auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe- PKH) wegen Mutwilligkeit ab. Da der Umgang regelmäßig stattfinde, liege keine Regelungsinteresse vor. Zudem hätte der Junge erst das Jugendamt einschalten müssen.
Beschwerde des Jungen zum Oberlandesgericht. Mit Erfolg. Der Umgang sei bisher nicht verbindlich geregelt gewesen, daher sei das Anliegen des Jungen gerechtfertigt. Zwar könne man die Mutter nicht zwingen, ein Besuchsrecht auszuüben, das erstrecke sich aber nur auf die zwangsweise Durchsetzung, nicht auf die Verpflichtung als solche.
Trotz gegenteiliger Ansicht anderer Oberlandesgerichte vertrat das entscheidende Oberlandesgericht zudem die Ansicht, dass man das Jugendamt grundsätzlich erst einmal um Vermittlung angehen müsse. Eine Partei, die das Verfahren selbst bezahlen müsse, würde dies versuchen, um Kosten zu sparen. Dann sei dies auch dem zuzumuten, der auf Steuerzahlerkosten prozessieren wolle und um PKH nachsuche. Immerhin hätte etwa das Land Baden-Württemberg in einem zurückliegenden Jahr einen Kostenaufwand von 57 Millionen für die Finanzierung von PKH gehabt, von denen 70 % auf Familiensachen entfallen seien.
Trotz dieser grundsätzlichen Haltung sei hier VKH (PKH) aber zu bewilligen gewesen, weil sich die Beteiligten mit Hilfe des Jugendamtes schon einmal über das Besuchsrecht geeinigt gehabt hätten, die Mutter lediglich diese Einigung nicht eingehalten habe. Und noch die gute Nachricht zum Schluss: Mutter und Sohn einigten sich schließlich doch noch auf einen Ferienumgang.
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