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Wohnungszuweisung und Kindeswohl66 qm ist die Wohnung groß, in der das (Noch-) Ehepaar mit 3 Kindern wohnt. Die Tochter im Alter von 8 Jahren hat die Frau in die Ehe mitgebracht, die 2 gemeinsamen Kinder sind 4 und 2 ½ Jahre alt. Es geht zwischen den Eheleuten nicht gerade friedlich zu. Sie zanken sich vielmehr oft und nachhaltig wie die bewußten „Kesselflicker“, lautstark und in der Wahl ihrer Worte nicht gerade zimperlich. Dass dies zu einer starken Einschüchterung und zu Angstzuständen bei den Kindern führt, ist unschwer zu erraten. Der Mann muss raus, sagt die Frau zu ihrem Anwalt, und er versucht es damit bei Gericht. Wieso soll der Mann raus?, sagt dessen Anwalt. Die Frau ist doch wenigstens an den Auseinandersetzungen genau so schuld. Soll sie doch raus. Amtsgericht und Oberlandesgericht entschieden und gaben der Frau recht. Das Kindeswohl erfordere eine Trennung. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass die unerbittliche Streiterei der Parteien zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führe. Bei diesen könnten durch den Dauerstreit erhebliche gesundheitliche und seelische Störungen auftreten. Bereits eine spannungsgeladene Atmosphäre sei schädlich, um wieviel mehr die permanenten massiven Auseinandersetzungen der Parteien. Die Kinder hätten Anspruch auf eine geordnete, ruhige und entspannte Familiensituation. Bei der Frage, wer ausziehen müsse, komme es nicht entscheidend darauf an, wer von beiden welchen Beitrag zu dem Dauerstreit geleistet habe. Die Wohnungszuweisung an einen, hier die Frau, sei vielmehr auch dann möglich, wenn dieser am Streit genau so beteiligt gewesen sei. Sind die Verhältnisse unerträglich geworden, müsse der weichen , den das persönlich und wirtschaftlich weniger hart träfe, und das sei hier der Mann. Dass der Mann ausziehen müsse, folge hier schon daraus, dass dieser nur seine ehelichen Kinder in der Wohnung habe behalten wollen, die Frau also beim Auszug ihr voreheliches Kind habe mitnehmen sollen. Eine Geschwistertrennung gelte es zu vermeiden. Die Kinder sollten weiterhin am alten Wohnort, betreut von ihrer gemeinsamen Mutter, verbleiben können (§ 1361 b I BGB). Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg berät Sie in Fragen betreffend Scheidung und Folgesachen wie etwa Wohnungzuweisung sowie Famienstreitigkeiten insgesamt. Als Familienrichter a.D. verfügt er über hohe fachliche Kompetenz. Spezialisiert ist er auf Online-Scheidung, insbesondere schnelle online Scheidung. Rufen Sie ihn gern an: 07141 51048 oder 07161 78823. |