|
||||||||||||
|
Kündigung der EhewohnungAm 18.2. hatte man sich getrennt. An diesem Tag ist der Mann aus der Ehewohnung ausgezogen. Ende Februar kündigte er das Mietverhältnis. Zur gleichen Zeit, nämlich am 28.2. verlangte er in einem Brief an seine Ex, dass diese seiner Kündigung zustimme. Die Ehefrau, die die Wohnung jetzt allein mit dem ehelichen Kind bewohnte, hatte es nicht ganz so eilig. Sie befürchtete, dass der Vermieter von ihr als Letztausziehende die komplette Räumung der Wohnung verlangen würde, hatte doch der Mann noch etliches Mobiliar in der Wohnung zurückgelassen. So teilte sie dem Ex "erst" am 13.4. die Zustimmung zur Kündigung mit, dem Vermieter selbst 3 Tage später, am 16.4. Da dem Mann das alles viel zu lange gedauert hatte, ging er auch sehr schnell gegen seine Frau gerichtlich vor. Sein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ging am 20.4. beim Familiengericht ein. Als er von der Zustimmung erfuhr, nahm er diesen Antrag wieder zurück. Nun ging es nur noch darum, wer die Prozesskosten zu tragen hat. Zunächst: Nimmt jemand eine Klage zurück, muss er grundsätzlich die gesamten Prozesskosten zahlen. Er zahlt dann die Gerichtsgebühren, die Gebühren für seinen Anwalt und die des Gegenanwalts, eine teure Suppe. Hat jedoch der Beklagte erst aufgrund der Klage geleistet, brauchte die Klage also gar nicht mehr dem Beklagten übersandt (zugestellt) zu werden, weil die Leistung zwischenzeitlich schon erbracht worden war, sieht es anders aus. Derjenige, der erst gerichtlich zur Leistung bewegt werden konnte, kann dann sehr schnell seinerseits die ganzen Kosten abbekommen. Das ist ja auch nur gerecht. Schließlich hat er zur Klage Anlass gegeben. Letztlich trifft das Gericht ein einem solchen Fall eine Ermessensentscheidung. Hier hatte der Mann Pech. Amtsgericht und Oberlandesgericht brummten ihm die gesamten Kosten auf. Zwar habe er einen Zustimmungsanspruch gehabt, der sei aber erst im Mai fällig gewesen. Das Scheidungsverfahren sei bei Antragsstellung noch nicht abgeschlossen, noch nicht einmal anhängig gewesen. In der kurzen Zeitspanne von 2 Monaten von Februar bis April sei zudem noch nicht absehbar gewesen, ob es bei einer endgültigen Trennung bleiben werde. Da auch die Frage des Verbleibs des gesamten Mobiliars nicht geklärt gewesen sei, sei die Klage im April als verfrüht anzusehen. Ein verfrühtes Kündigungsverlagen widerspreche den ehelichen Solidaritätsgrundsätzen. Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie Fragen dazu oder zur Scheidung oder zu sonstigen familienrechtlichen Fragen haben, rufen Sie Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg gern an. Als Familienrichter a.D. kann er Sie kompetent beraten. Auf eine online-Scheidung ist er spezialisiert. |