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Erneute Unterhaltsauskunft, Zweijahresfrist

Geläufig ist, dass man Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen -in der Regel ist dies der Mann- verlangen kann, wenn man Unterhalt haben will. Wann aber kann man erneut Auskunft verlangen und kann man jederzeit Auskunft verlangen, wenn sie die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert haben?

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass man 2 Jahre nach bspw. dem Abschluss eines Unterhaltsvergleichs neue Auskunft verlangen kann. Es könnte sich ja in diesen 2 Jahren etwas verändert haben. Aber auch wenn man glaubhaft macht, dass der Unterhaltsschuldner z.B. weiteres Vermögen erworben hat, aus dem wesentlich höhere Einkünfte resultieren können, kann man vorzeitig, also vor Ablauf der Zweijahresfrist, Auskunft verlangen.

Kann der Unterhaltsgläubiger -in der Regel die Frau oder das Kind- z. B. glaubhaft machen, dass der Unterhaltsschuldner eine besser bezahlte Arbeitsstelle angetreten hat, dass wesentliche Schuldverpflichtungen, die bei de bisherigen Berechnung des Unterhaltsanspruchs eine Rolle gespielt haben, weggefallen sind, kann der Unterhaltsgläubiger erneut Auskunft auch vor Ablauf der Zweijahresfrist verlangen. Als Wesentlichkeitsgrenze für eine dann zu erwartende höhere Unterhaltsforderung wird eine Erhöhung von 10% angesehen.

Mit einem zweifelhaften Fall hatte sich jetzt ein OLG zu beschäftigen. Hier zog der Unterhaltspflichtige, dem Mann, von einer ihm gehörigen Eigentumswohnung in ein ihm gehöriges Einfamilienhaus um. Der Wohnwert der Eigentumswohnung war in der hiesigen Unterhaltsberechnung mit 400 Euro angenommen worden. Der Wohnwert des Einfamilienhauses ist natürlich grundsätzlich höher, so dass jetzt eine erhöhte Unterhaltszahlung als möglich erscheint.

Es kam zum Streit. "Der neuerliche Auskunftsansspruch ist berechtigt, denn das Einfamilienhaus hat einen entschieden höheren Wohnwert. Die 10% sind locker drin", plädierte die Frau. "Kein neuer Auskunftsanspruch vor Ablauf der Zweijahresfrist" konterte der Mann. "Ein Einfamilienhaus kann viel höhere Belastungen haben als eine Eigentumswohnung. Wo sollen da die 10% herkommen?"

Amts- und Oberlandesgericht entschieden, diesmal einheitlich. Sie gaben der Frau Recht: Zwar kann man nicht ausschließen, dass jetzt höhere Belastungen da sind, so dass die 10% nicht erreicht werden. Das kann aber erst in einem Prozess geklärt werden, den der Mann hätte vermeiden können, wenn er von sich aus Auskunft erteilt hätte.

Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt (Familienrichter a.D.) Dr. Gotthard Kriesten, Rechtsanwalt in Ludwigsburg. Er hilft Ihnen gern weiter. Tel. 07141 51 048.

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