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Wann liegt Härtescheidung vor?

Wir hatten besprochen, dass man ein Jahr getrennt leben muss, um geschieden zu werden. Wir hatten auch erwähnt, dass es davon Ausnahmen gibt, nämlich dann, wenn eine sog. "unzumutbare Härte" vorliegt.

Damit drängt sich die Frage auf, wann dies der Fall ist. Darauf gibt es keine allgemeine Antwort. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Grundsätzlich stellt der einmalige Seitensprung keine unzumutbare Härte dar, nur ganz ausnahmsweise. So hat ein Oberlandesgericht unzumutbare Härte selbst dann nicht angenommen, wenn der Mann sich nicht nur einer anderen Partnerin zugewandt, sondern diese während der Abwesenheit der Ehefrau im Krankenhaus sogar noch in der Ehewohnung aufgenommen hatte.

Ein anderes Oberlandesgericht hat dagegen unzumutbare Härte angenommen, wenn ein Seitensprung, diesmal der Frau, zu Folgen geführt hat. Ohne eine alsbaldige Scheidung würde das Kind, das die Frau bald zur Welt bringen wird, als Kind des Ehemannes gelten, und der Mann müsste die Vaterschaft anfechten. Das gelte es zu vermeiden.

Einen schon recht krassen Fall hatte ein weiteres Oberlandesgericht zu entscheiden. Die Frau nimmt ihre Schwester, die derzeit keine Unterkunft hatte, in die Ehewohnung auf. Ehemann und Schwester nutzen die Gelegenheit. Die Ehefrau erwischt die beiden, die daraufhin zusammen im gleichen Haus in eine andere Wohnung ziehen, und das in einem kleinen Ort. Nicht genug damit bedrohte der Ex die Ehefrau auch noch mit Mord und kramte interne Sexgeschichten vor, die er veröffentlichte. Das reicht zur Härtescheidung, meinte daraufhin das OLG.

Ein nicht minder krasser Fall landete vor einem anderen OLG: Mann wird von der Frau beim Ehebruch erwischt. Daraufhin fordert der Mann die Frau zum Sex zu dritt auf. Schloss die Frau die Ehe nur, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, wurde in einem weiteren Entscheid die unzumutbare Härte angenommen, zahlt der Ex lediglich den Unterhalt nicht, wurde diese verneint.

Genug der Beispiele. Da niemand -inbesondere bei "wackligen Fälle"- vorhersehen kann, wie das Gericht entscheiden wird, ist die Einreichung einer Härtescheidung immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Verneint das Gericht eines solche und weist es den Scheidungsantrag ab, bleibt der Antragsteller an den Kosten hängen. Ob das OLG korrigiert, ist fraglich. Bestätigt dies aber etwa die Ansicht des erstinstanzlichen Familiengerichts, zahlt der Antragsteller schnell mal doppelte Kosten. Das können mehrere Tausender sein.

Dasselbe Dilemma besteht, wenn keine Einigung über den Trennungszeitpunkt bei einer "Normalscheidung" besteht. Der Antragsteller hat die Beweislast. Trägt er vor, schon bei Einreichung der Antragsschrift mit dem Partner schon über ein Jahr getrennt in der ehelichen Wohnung gelebt zu haben, bestreitet dies die Gegenseite und kann der Antragsteller seinen Vortrag nicht beweisen, wird sein Antrag ebenso abgewiesen. Dann fällt er kostenmäßig ebenso auf die Nase.

Haben Sie Fragen dazu oder wollen Sie sich scheiden lassen oder haben sie sonst eine Frage zu Unterhalt, Zugewinn o. ö. berät sich RA Dr. Kriesten, Familienrichter a.D. gern. (vornehmliche Tätigkeit im Großraum Ludwigsburg/Stuttgart) Tel. 07141 51 048; Mail: Dr.G.Kriesten@t-online.de; Fax 07161 788 19; Homepage: eheanwalt.de. Dort können Sie einen Scheidungsantrag herauslassen und Herrn Dr. Kriesten zumailen oder zufaxen. Sie können ihn so sofort beauftragen.

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