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Kostenreduzierung

Einigung über Folgesachen

Am günstigsten ist es, wenn Sie sich mit Ihrem Partner über alles geeinigt haben und nur noch die Scheidung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rentensplitting) durch das Gericht auszusprechen ist. Sogenannte Folgesachen wie Unterhalts- Sorgerechts- und Zugewinnausgleichssachen (Aufteilung von in der Ehezeit erlangtem Vermögen) verteuern das Verfahren und führen zu Verfahrensverzögerungen. Natürlich werden diese Fragen ausführlich besprochen und geklärt, wenn eine Notwendigkeit dafür besteht.

Scheidung "zum halben Preis"

Gelingt eine Einigung, braucht man nur einen Anwalt. Das verbilligt das Verfahren erheblich. Die Eheleute können sich darauf verständigen, dass jeder die Hälfte der Anwaltskosten zahlt, so bekommt jeder die Scheidung "zum halben Preis".

Die Höhe des Streitwerts

Den Streitwert selbst, nach dem sich die Gebühren richten, setzt nicht der Anwalt, sondern das Gericht fest. Man muss grundsätzlich vom dreifachen gemeinschaftlichen Nettoverdienst ausgehen. Wir setzen uns dafür ein, dass dieser so niedrig wie möglich in Ansatz gebracht wird. Sind z.B. Kinder vorhanden, werden wir einen Abschlag beantragen.

Verfahrenskostenhilfe

Haben Sie keine ausreichenden Mittel, beantragen wir für Sie sog. Verfahrenskostenhilfe. Erhalten Sie diese mit Ratenzahlungsverpflichtung, zahlen Sie nur die festgesetzten Raten. Entfällt die Ratenzahlungsverpflichtung, kostet Sie das ganze Verfahren gar nichts. Ist mit Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung zu rechnen, teilen wir auf telefonische Anfrage gern mit, wie hoch die Raten sein könnten. Selbstverständlich teilen wir auch mit, ob Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung in Betracht kommt.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten selbst werden immer gegeneinander aufgehoben, das heißt, hier zahlen beide je die Hälfte, bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Raten zahlen die Eheleute natürlich wiederum nichts.

Reisekosten

Selbstverständlich werden Sie, wenn Sie nicht am Gerichtsort wohnen, am Wohnort vernommen. Das wird von uns beantragt. Sie sparen also alle Reisekosten. Von vornherein sparen Sie die Anreisekosten zum Anwalt; den Tag Urlaub, den sie damit vergeuden, gar nicht gerechnet. Findet ein Auswärtstermin statt, zahlen Sie bei uns keinen Cent für Reisekosten des Anwalts zum Prozessgericht.

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