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Scheidung Ausländer, deutsches Recht, Rom IIIEine revolutionäre Änderung des Scheidungsrechts ist seit dem 21. 6. 12 eingetreten. Seit diesem Stichtag gilt die sogenannte EU ScheidgsVO Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.10 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (AbB EU I 343/10 – EUScheidgsVO- auch als Rom III VO bezeichnet. Was besagt diese Bandwurmnorm und was ist daran revolutionär? Bisher galt das sogenannte Personalstatut. Waren beide Eheleute z. B. Griechen, musste griechisches Recht angewandt werden, waren sie Portugiesen portugiesisches Recht. Ab dem 21.6.12 ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Eheleute aufhalten. Leben also das griechische oder portugiesische Ehepaar in Deutschland, werden sie jetzt nach deutschem Recht geschieden. Diese Norm ist deshalb revolutionär, weil sich alles viel leichter abwickeln lässt. Jeder Staat hat andere Scheidungsvoraussetzungen und Spezialvorschriften. Bei einem Staat kann der Mann (immer noch) die Frau verstoßen, beim anderen muss eine Trennungsverfahren vorgeschaltet werden, beim dritten gelten lange Fristen mit bestimmten Auflagen in dieser Zeit u.a.m. Abgesehen davon, dass sich Anwälte und Richter hier im allgemeinen erst in z. T. recht fremde Rechtsgebiete einlesen, dann auch noch nach sogenannten Verweisungen und Rückverweisungen forschen müssen (das fremde Recht verweist auf ein anderes Recht), sind gelegentlich Bedingungen zu erfüllen, die alles stark komplizieren. Jetzt reicht bei fast allen Fällen neben der Zerrüttung eine einjährige Trennung, eine enorme Erleichterung in der Praxis. Die elterliche Sorge wird ohnehin nach deutschem Recht geregelt. Ein Versorgungsausgleich findet in aller Regel nicht mehr statt. So ist aus dem Faultier ein flinkes Reh geworden. |