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Stichwortverzeichnis

Weitere Begriffe werden hier erklärt

Das Familienrecht ist wie ein Baum mit 1000 Zweigen. Sie ähneln sich, sind aber dann doch wieder grundverschieden. Wenn man sich scheiden lässt, kommen viele familienrechtliche Fragen ins Spiel. Die können aber auch durchaus auftreten, wenn man nicht verheiratet ist und nur zusammenlebt, auch wenn man längst geschieden ist. Zum Familienrecht zählen zudem Gewaltschutzklagen, Auseinandersetzungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und bei der Aufhebung partnerschaftlicher Verbindungen.

Klickt man die 5 Säulen oben in der Homepage an, gelangt man auf einen Text, der sich auf den jeweils angegebenen Inhalt bezieht. Klickt man auf die Begriffe links im Bild, kommen die Texte, die für diesen jeweiligen Begriff von Bedeutung sind. Nun gibt es viele Rechtsinstitute (Begriffe), die nicht in der Aufzählung oben in den Blöcken und links in der Homepage genannt sind. Sie werden hier erläutert.

Abtrennung

Das Gericht muss im Verbund entscheiden, d. h. es darf die Scheidung erst aussprechen, wenn alle im Scheidungsverfahren eingebundenen sonstigen Streitpunkte mit entschieden werden können. Mit einem komplizierten Sorgerechts-, Unterhaltszahlungs- oder Zugewinnausgleichszahlungsanspruch kann man die Scheidung trefflich verzögern, beispielsweise um lange Trennungsunterhalt zu erhalten, der leichter und höher verlangt werden kann als Nachehelichenunterhalt. Um allzu großem Missbrauch vorzubeugen, kann ein Gericht nach vielleicht 2 Jahren diese Folgesachen abtrennen und scheiden. Will sich eine Seite nicht vergleichen, aber schnell geschieden werden, kann das Gericht den Vergleich dadurch "erzwingen", dass es nicht abtrennt. Dann bleibt dem Scheidungswilligen nichts anderes übrig als den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen, um doch noch relativ schnell geschieden zu werden. Es gibt aber auch durchaus gegenteilige Handhabungen durch ein Gericht. Man klicke auf "zurück", dann links auf Rechtsprechungsübersicht und dort auf den Artikel: Verzögerung der Scheidung.

Altersphasenmodell

Früher "herrschte Ordnung". Man hatte ein genaues Schema. In diesem wurde festgelegt, in welchem Alter die Kinder sein mussten, um die "Mutter zur Arbeit schicken zu können", zudem noch in welchem Umfang. Das nannte man Altersphasenmodell. Jetzt darf die Mutter beim Baby bleiben, bis dieses 3 Jahre alt ist, dann muss sie grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen. Da gibt es viel Hin- und Her. So einfach geht es nun auch wieder nicht. Man lese statt langer abstrakter Ausführungen den Artikel: Altersphasenmodell. Man klickt auf zurück, dann klickt man links an: Rechtsprechungsübersicht, oder man fragt Rechtsanwalt Dr. Kriesten 07141 51 048

Anfangsvermögen

Beim Zugewinnausgleich geht es darum, den höheren Zugewinn eines Ehegatten in der Ehe hälftig auf den anderen zu übertragen. Beispiel: Anfangsvermögen bei Heirat bei beiden 0. Endvermögen beim Mann 100, bei der Frau immer noch 0. Die 100 wurden in der Ehe aufgrund gemeinsamer Anstrengung hinzugewonnen. Daher muss der Mann 50 abgeben. Bitte zurück klicken; dann Näheres unter Zugewinn; dieser Begriff steht links bei home.

Anfechtung Vaterschaft

An einem Beispiel lernt sich das leichter. Man klicke zurück. Dann klicke man links auf Rechtsprechungsübersicht, dort auf die Artikel Vaterschaftsanerkennung sowie Scheinvater, Auskunftsanspruch.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Hier wird aus dem "großen Kuchen" der "elterlichen Sorge", der im allgemeinen beiden Elternteilen zusteht, ein Kuchenstück herausgeschnitten, nämlich das des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Elternteil, der dies bekommt, kann bestimmen, wo das Kind seinen Wohnsitz hat. Will beispielsweise ein Vater für die Kinder, die bei der Mutter wohnen, nicht mehr zahlen, die Kinder daher in seine neue Patchwork-Familie aufnehmen, beantragt er das Recht der elterlichen Sorge für sich allein oder aber die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für sich.

Man geht auf home und klickt dann links im Computerbild an: Sorgerecht und Umgangsrecht; lesenswert auch in der Rechtsprechungsübersicht: Umgangsverweigerung und Schadensersatz.

Auskunftsanspruch

Wer etwas vom anderem will, etwa Unterhalt oder Zugewinnausgleich, und nicht weiß, was der andere hat, kann zunächst Auskunft verlangen. Man macht diesen in einer sog. Stufenklage geltend; erst Auskunft, dann Zahlung. Man klickt auf zurück, dann links auf Unterhalt oder Zugewinn. Auch ein Klicke links auf Rechtsprechungsübersicht ist lohnend. Interessant ist hier der Artikel: Scheinvater und Auskunftsanspruch.

Ausländerscheidung, Internationales Privatrecht

Eine Scheidung von 2 Ausländern, die in Deutschland lebten, war früher eine Gugelfuhr. Hier ist jetzt Revolutionäres geschehen. Mehr erfährt man, wenn man "Ausländerscheidung" (links in der Homepage bei den unterstrichenen Begriffen) anklickt.

Begrenztes Realsplitting

Das Geld, das die Frau erhält, wird bei ihr versteuert, nicht beim Mann. Man spart Steuern. Interessant in der Rechtsprechungsübersicht der Artikel: Was hat häusliche Gewalt mit Steuererklärung zu tun. Zurück zu home und dann links in die Rechtsprechungsübersicht.

Beschneidung

Sollen Jungen beschnitten werden, wird sich das in Zukunft als unproblematisch herausstellen, weil der Gesetzgeber hier an einem Gesetz bastelt. Ein Landgericht hatte zur Empörung vieler hier schlicht Körperverletzung angenommen. Jedenfalls dürfte die Beschneidung von Mädchen noch Körperverletzung sein. Man lese den Artikel "Beschneidung, begleitender Umgang"; hier wird Vieles zum Thema Verstümmelung ausgeführt. Man klicke: Zurück und links bei home auf Rechtsprechungsübersicht.

Betreuungsunterhalt

Der Elternteil, der die Kinder betreut, bekommt grundsätzlich vom anderen Betreuungsunterhalt. Ein weites Feld. Man klicke auf zurück, dann links auf Unterhalt, auch auf Rechtsprechungsübersicht: Tricks beim neuen Unterhaltsrecht sowie Verwirkung von Unterhalt sowie Scheidung und Vollzeitarbeitsstelle.

Dreiteilungsmethode

2 Frauen und Kinder. Frühere Regelung: Kinder bekommen den Unterhalt vorweg, vom Übrigen bekommen der Mann und jede Frau 1/3. Das hat sich geändert. Ganz genau weiß aber noch niemand, was wann genau richtig ist. Hier hilft nur Anruf bei RA. Dr. Kriesten, der den Stand der Rechtsprechung erläutern wird.

Dynamischer Titel

Man kann betragsmäßig bestimmten Unterhalt verlangen. Das hat zur Folge, dass man neu klagen muss, wenn sich beispielsweise die Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle nach oben entwickeln. Beim dynamischen Titel braucht man das nicht. Da bekommt man automatisch das, was die DT aktuell in dieser Stufe ausweist. Näheres zum Unterhalt links in der Spalte Unterhalt. Dazu zunächst auf "zurück" klicken.

Eheliche Lebensverhältnisse

s. Mangelfall

Ehevertrag

Klickt man auf die letzte Säule bei home erfährt man die Grundsätze. Man kann einen Vertrag schließen, wenn man verlobt oder verheiratet ist, wenn die Ehe kriselt und man keinen Rosenkrieg bei einer Scheidung führen will. Interessant der Artikel: Ehevertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dazu klicke man auf zurück und klicke dann links an: Rechtsprechungsübersicht

Ehewohnung

Grundsätzlich hat keiner das Recht, den anderen zu vertreiben. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Man klicke auf zurück und dann auf Rechtsprechungsübersicht = links, dort einschlägig der Artikel: Wohnungszuweisung und unzumutbare Härte.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Gleichgeschlechtliche Ehe, sehr vieles wie im Eherecht, manches schon naturbedingt anders. Zu vielschichtig, um hier dargestellt zu werden. Anruf bei RA Dr. Kriesten scheint erforderlich. Man lese vorher aber den Artikel Lebenspartnerin und Wunschkind. Dazu Klick auf zurück, dann links auf Rechtsprechungsübersicht.

Endvermögen

s. Anfangsvermögen

Externe Teilung

s. Versorgungsausgleich

Hausratsverteilung

Ein weites Feld, das hier nicht im Einzelnen behandelt wird. Diesen letzten Klein-Klein-Krieg sollte man jedenfalls zu vermeiden versuchen. Ob der Hund auch zum Hausrat gehört, erfährt man im der Spalte Rechtsprechungsübersicht beim Artikel: Umgangsrecht Hund, Scheidung. Dorthin gelangt man per Klick auf home und weiteren Klick auf Rechtsprechungsübersicht.

Interne Teilung

s. Versorgungsausgleich

Konfliktberatung und Mediation

Ein magerer Vergleich ist in der Regel besser als ein fetter Prozess. Kommt es zur Trennung oder Scheidung, ist die Stimmung aufgeheizt. Schnell kann viel aus dem Ruder laufen. Nach jahrelangem Prozess sind beide Seiten am Ende. Doch besser, man einigt sich trotz allem vorher. Man kann mit einem Klick links auf den Begriff Konfliktberatung und Mediation mehr erfahren.

Lebensverhältnisse

s. Mangelfall

Mangelfall

Oft reicht der Unterhalb nicht für alle. Dann liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Zunächst bekommen die Kinder den vollen Unterhalt, wenn es dazu reicht, sonst erfolgt bereits hier prozentuale Kürzung. Dann bekommen die Frau oder die Frauen etwas. Erzieht eine unverheiratete "Zweitfrau" ein Kind des Unterhaltspflichtigen, steht sie einer Ehefrau gleich, die lange verheiratet war. Die Berechnung ist kompliziert. Der unterhaltspflichtige Mann behält 950 oder 1.050 Euro. Ihm steht keine Verdienervoraus (10%) zu.

Reicht es, ist das Maß des Unterhalts der 1. Frau nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen- Einkommen von Mann und Frau zusammengezählt und dann durch 2 geteilt.

Will man mehr erfahren, klicke man auf zurück; dann auf Unterhalt -links bei home zu finden, auch auf Rechtsprechungsübersicht, dort klicke man auf die Artikel Tricks beim neuen Unterhaltsrecht sowie Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Unterhalt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Anders als bei der eingetragenen Partnerschaft kann man hier relativ schnell und umkompliziert auseinandergehen. Erwartet die Frau ein Kind, muss der Vater gleichwohl zahlen, auch das Recht der elterlichen Sorge kann man regeln. Näheres unter nichteheliche Väter und bei der Rechtsprechungsübersicht im Artikel: Nichteheliche Väter. Dazu auf zurück klicken und die entsprechende Rubrik links bei home anklicken.

Scheidungsfolgenrecht

Im Scheidungsverfahren kann so ziemlich alles mit entschieden werden, man muss dafür aber einen gesonderten Antrag stellen. Diese anderen Sachen, die man mitentscheiden lässt, werden im sog. Verbundverfahren entschieden. Man gehe auf home und von dort auf Scheidung und Folgesachen (vorletztes Bild mit den Büchern). Man kann so ziemlich alles auch nach der Scheidung erledigen.

Scheidungsformular

s. Scheidung online; klicke zurück zu home und klicke auf den mittleren Block.

Scheidungsablauf

Es beginnt mit einem Scheidungsantrag, den ein Anwalt stellen muss. Dann kommen die Formulare zum Versorgungsausgleich, die man ausfüllen und zurückschicken muss. Dann kommen die Auskünfte der Rententräger und dann der Scheidungstermin; alles sehr einfach, wenn alles glatt läuft. 100 Dinge sind aber in der Regel vorab oder im Laufe des Verfahrens zu regeln. Da ist der Verlauf so vielfältig wie Probleme im Leben vielfältig sind. Näheres bei Scheidung und Folgesachen. Dazu zurück auf home; dann vorletzten Kasten oben anklicken. Sträflich bei einem Scheidungsverfahren überhaupt ist es, ins "Rennen zu gehen". ohne sich vorher von einem erfahrenen Anwalt schlau gemacht zu haben.

Scheidung Ausländer

Hier sollten Sie unbedingt den neuen Artikel im Abschnitt Ausländerscheidung lesen. Man klicke auf home und links auf Ausländerscheidung bzw. Internationales Privatrecht.

Scheidungsunterlagen

Man braucht die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder im Original; man braucht weiter die Verfahrenskostenhilfeunterlagen, wenn man nicht genügend Geld hat und VKH beantragt. Zum letzteren siehe Verfahrenskostenhilfe.

Stalking

Dies ist nicht nur ein Modewort, Stalking kann das Opfer vielmehr zur Verzweiflung treiben. Ist der Täter nicht zu ermitteln, bleibt dem Opfer nur Tapferkeit und Selbstschutz. Kann der Täter ermittelt werden, kann man mit einer Strafanzeige gegen ihn vorgehen, man kann auch eine Gewaltschutzklage einreichen. Dazu klicke man auf zurück und dann links bei home auf "Gewaltschutz". Man klicke auch an die Rechtsprechungsübersicht, dort den Artikel: "Stalker wird nicht eingesperrt" sowie "Was hat häusliche Gewalt mit einer Steuererlärung zu tun" sowie "Recht am eigenen Bild".

Stufenklage

s. Auskunftsanpruch

Trennung

liegt -kurz und vereinfacht gesagt- vor, wenn man zusammen wie in einer Wohngemeinschaft lebt oder einer schon ausgezogen ist. S. unten Trennungsfrist.

Trennungsfrist; Trennungsjahr

Grundsätzlich muss man ein Jahr getrennt leben, wenn man geschieden werden will. Etwas anders gilt nur, wenn unzumutbare Härte vorliegt. Mehr erfährt man, wenn man auf home klickt und danach auf "Rechtsprechungsübersicht", dort auf den Artikel "Trennungsfrist" sowie "Scheidung bei unzumutbarer Härte".

Unterhalt

Man unterscheidet

  • Ehegattenunterhalt und
  • Kindesunterhalt.
Beides kann man im Rahmen der Scheidung geltend machen (sog. Verbundverfahren) oder gesondert. Mehr erfährt man, wenn man auf home klickt und danach links auf das Stichwort Unterhalt.

Versorgungsausgleich

Kurz gesagt: Die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig ausgeglichen. Die Details können hier nicht erklärt werden. Hier hilft wiederum nur ein Anruf bei Rechtsanwalt Dr. Kriesten: 07141 51 048. Interessant in diesem Zusammenhang sind jedenfalls die Artikel: Ehevertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie Versorgungsausgleich und Härtklausel. Man gelangt dahin, wenn man auf zurück klickt und dann links auf Rechtsprechungsübersicht.

Wenn die Begriffe "interne und externe Teilung" fallen, so bedeudet das, dass der Versorgungsträger dann eine interne Teilung vornimmt, wenn er einen Teil der Rentenanwartschaft des einen auf den anderen "im eigenen Haus" überträgt, dagegen dann eine externe Teilung vornimmt, wenn er stattdessen entsprechendes Kapital an eine anderen Versicherungsträger überweist, der seinerseits eine entsprechende Rentenanwartschaft für den Ausgleichsberechtigten aufbaut.

Verbund

s. Scheidungsfolgenrecht

Verfahrenskostenhilfe

Man muss ein Formular ausfüllen. Die Systematik ist nicht unkompliziert und kann hier nicht erschöpfend dargestellt werden. Faustregel: Wenig Verdienst, viel Schulden und kein Vermögen – vgl. Scheidungskoten = linker Block in homepage. In der Rechtsprechungsübersicht stehen die lesenswerten Beiträge: "Scheidungskosten vermeiden und reduzieren" und "Online-Kosten bei Scheidung". Ist ein Antrag materiell nicht begründet, wird VKH nicht bewilligt -vgl. dazu als Beispiel in der Rechsprechungsübersicht den Artikel: Befreiung von Ehemündigkeit.

Ein Tipp zum Schluss: Besser als alles Lesen ist ein Anruf bei RA. Dr. Kriesten. Er kann sich Ihrer Probleme kompetent annehmen: 07141 51 048 oder 07161 78823. Selbstverständlich können Sie ihn auch anrufen, wenn Sie sonstige Fragen haben, die nicht in obigem Stichwortverzeichnis angeschnitten sind.

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