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Voraussetzung für eine Scheidung

Man kann sich grundsätzlich nur scheiden lassen, wenn man ein Jahr getrennt gelebt hat. Was bedeutet dies? Muss man ausgezogen sein? Klare Antwort: Jein. Ist man ausgezogen, kann man im allgemeinen davon ausgehen, dass man ab Auszug getrennt lebt. Das ist zwar nicht zwingend, aber in 99% der Fälle wird hier Getrenntleben angenommen.

Wie ist es aber, wenn man noch keine neue Wohnung gefunden hat? Dann kann man auch innerhalb der Wohnung getrennt leben. Kriterien sind: Nicht mehr zusammen kochen, essen, ausgehen, fernsehen, nicht mehr zusammen schlafen, Wäsche waschen und bügeln pp. Jeder lebt für sich wie in einer Wohngemeinschaft. In der Regel nimmt die Frau ihr Domizil im Schlafzimmer, der Mann im Wohnzimmer. Die Küche benutzen beide nacheinander, über den Gebrauch der Nasszellen muss man sich einigen. Jeder kauft für sich ein, man führt getrennte Kasse. Hat man das ein Jahr oder etwas weniger durchgehalten, kann man sich scheiden lassen, die formellen Voraussetzungen sind erfüllt; d. h. ganz ein Jahr braucht man gar nicht durchzuhalten. Etwa 1 bis 3 Monate vor Ablauf der Frist kann man schon den Scheidungsantrag einreichen, ohne dass man Gefahr läuft, mit diesem Antrag abgewiesen zu werden. Bis das Gericht entschieden hat ist diese kurze Zeit vorbei, und dann ist ja das Jahr abgelaufen.

Wie beweist man aber, dass man schon ein Jahr getrennt lebte, wenn man dann den Scheidungsantrag einreichen will? Gute Frage und schwierige Antwort. Der beste Weg ist, dies mit dem Partner festzulegen, schriftlich. Will der nicht mitmachen, muss man es anderweit beweisen, und das wird schwierig. Der Freund oder die Freundin müssten dann als Zeugen vernommen werden, diese haben ja die Verhältnisse gesehen, als sie zu Besuch waren. Die müsste man dann im Scheidungsantrag benennen. Aber halt, da gibt es noch eine Ausnahme von der Jahresfrist. Man kann sich sofort scheiden lassen, ohne die Jahresfrist abzuwarten, wenn sog. unbillige Härte vorliegt. Dann muss aber schon ein gewaltiges Fehlverhalten vorliegen, sonst machen die Gerichte nicht mit. Anderer Partner reicht nicht. Oft und kräftig Prügel bekommen reicht. Es gibt zig Fälle, die hü und hott entschieden wurden. Die gesamte Kasuistik kann man hier nicht aufführen. Den Scheidungsantrag selbst kann nur ein Anwalt einreichen. Man braucht nur einen Anwalt, wenn man sich über alles einig ist. Die Zustimmung zur Scheidung kann der nicht anwaltlich vertretene Teil allein erteilen. Die Anwaltskosten muss der bezahlen, der ihn beauftragt hat. Intern kann man sich die Kosten dann teilen.

Bald mehr in Kapitel 2. Haben Sie Fragen dazu oder wollen Sie sich scheiden lassen, könne Sie gern bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Ludwigsburg, anrufen. Als ehemaliger Familienrichter ist er höchst kompetent. Tel 07141 51 048, e-mail: dr.g.kriesten@t-online.de, Fax: 07161 7 88 19. Einen Scheidungantrag finden Sie in seiner Homepage.

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